Matzpen Mischpati מַצְפֵּן מִשְׁפָּטִי
Zivilrecht

Zivilrechtliche Ansprüche

Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz und Geldentschädigung.

Überblick

Neben der strafrechtlichen Verfolgung kommen zivilrechtliche Ansprüche Betroffener in Betracht – häufig mit dem Ziel, Äußerungen zu unter­binden, zu widerrufen oder finanziell zu kompensieren. Die Ansprüche werden typischerweise gegen den unmittelbar Handelnden geltend gemacht; in bestimmten Konstellationen kommen auch Plattformen, Mitstörer oder Aufsichts­personen als Anspruchs­gegner in Betracht.

Unterlassung und Beseitigung

Aus §§ 1004, 823 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeits­recht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) lässt sich ein Anspruch auf Unterlassung künftiger und Beseitigung bestehender Beeinträchtigungen herleiten – etwa durch Löschung eines Beitrags, Entfernung eines Plakats oder einer Schmiererei.

Praktisch wird ein solcher Anspruch häufig zunächst durch eine strafbewehrte Unterlassungs­erklärung außergerichtlich durchgesetzt; verweigert der Verletzer die Abgabe, kommt der einstweilige Rechts­schutz in Betracht.

Geldentschädigung („Schmerzensgeld")

Bei schwer­wiegenden Verletzungen des Persönlichkeits­rechts, die nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden können, kommt eine Geldentschädigung in Betracht. Die Hürden hierfür sind hoch und werden einzelfall­abhängig beurteilt; Maßstäbe sind insbesondere Schwere und Bedeutung der Beeinträchtigung, Anlass und Beweggrund des Verletzers sowie der Grad seines Verschuldens.

Schadensersatz

Materielle Schäden – etwa Reparatur­kosten nach Sach­beschädigung, Therapie­kosten, Verdienst­ausfall oder vergebliche Aufwendungen – sind nach allgemeinen Regeln (§§ 823 ff. BGB) ersatzfähig. Auch vorprozessuale Anwalts­kosten können erstattungs­fähig sein.

Gegendarstellung und Widerruf

Bei unwahren Tatsachen­behauptungen können – je nach Medium und Bundesland – Ansprüche auf Gegen­darstellung (presse­rechtlich) und Widerruf bestehen. Maßgeblich sind die Landes­presse­gesetze sowie die einschlägigen Vorschriften des Medienstaats­vertrags.