Überblick
Neben der strafrechtlichen Verfolgung kommen zivilrechtliche Ansprüche Betroffener in Betracht – häufig mit dem Ziel, Äußerungen zu unterbinden, zu widerrufen oder finanziell zu kompensieren. Die Ansprüche werden typischerweise gegen den unmittelbar Handelnden geltend gemacht; in bestimmten Konstellationen kommen auch Plattformen, Mitstörer oder Aufsichtspersonen als Anspruchsgegner in Betracht.
Unterlassung und Beseitigung
Aus §§ 1004, 823 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) lässt sich ein Anspruch auf Unterlassung künftiger und Beseitigung bestehender Beeinträchtigungen herleiten – etwa durch Löschung eines Beitrags, Entfernung eines Plakats oder einer Schmiererei.
Praktisch wird ein solcher Anspruch häufig zunächst durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung außergerichtlich durchgesetzt; verweigert der Verletzer die Abgabe, kommt der einstweilige Rechtsschutz in Betracht.
Geldentschädigung („Schmerzensgeld")
Bei schwerwiegenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts, die nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden können, kommt eine Geldentschädigung in Betracht. Die Hürden hierfür sind hoch und werden einzelfallabhängig beurteilt; Maßstäbe sind insbesondere Schwere und Bedeutung der Beeinträchtigung, Anlass und Beweggrund des Verletzers sowie der Grad seines Verschuldens.
Schadensersatz
Materielle Schäden – etwa Reparaturkosten nach Sachbeschädigung, Therapiekosten, Verdienstausfall oder vergebliche Aufwendungen – sind nach allgemeinen Regeln (§§ 823 ff. BGB) ersatzfähig. Auch vorprozessuale Anwaltskosten können erstattungsfähig sein.
Gegendarstellung und Widerruf
Bei unwahren Tatsachenbehauptungen können – je nach Medium und Bundesland – Ansprüche auf Gegendarstellung (presserechtlich) und Widerruf bestehen. Maßgeblich sind die Landespressegesetze sowie die einschlägigen Vorschriften des Medienstaatsvertrags.