Matzpen Mischpati מַצְפֵּן מִשְׁפָּטִי
Strafrecht

Strafrechtliche Aspekte

Ein Überblick über die wichtigsten Tatbestände.

Volksverhetzung – § 130 StGB

Zentraler Tatbestand bei antisemitischen Hassreden. Erfasst werden u. a. das Aufstacheln zu Hass gegen Bevölkerungs­gruppen, das Auffordern zu Gewalt- oder Willkür­maßnahmen sowie Angriffe auf die Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlich­machen oder Verleumden – jeweils in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Eine eigenständige praktische Bedeutung hat die Holocaust- und Holocaust-Bagatellisierungs­leugnung (§ 130 Abs. 3 StGB) sowie die in Abs. 5 erfasste Billigung, Leugnung oder gröbliche Verharmlosung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen, soweit die Tat geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören und die Würde der Opfer zu verletzen.

Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen – §§ 86, 86a StGB

Das öffentliche Verwenden von Kennzeichen verfassungs­widriger Organisationen – etwa Hakenkreuz, SS-Runen, Reichsadler mit Hakenkreuz – ist strafbar. Erfasst sind auch zum Verwechseln ähnliche Symbole. Ausnahmen bestehen u. a. für staatsbürgerliche Aufklärung, Forschung und Kunst (sog. Sozial­adäquanz­klausel, § 86 Abs. 4 StGB).

Die Vorschrift erfasst daneben Kennzeichen terroristischer Organisationen und damit auch solche von Vereinigungen, deren Betätigung in Deutschland verboten ist. Praktisch bedeutsam ist das seit dem 2. November 2023 geltende Betätigungs­verbot gegen die Hamas. Nach den Hinweisen des Bundes­innen­ministeriums an die Länder zählen zu den erfassten Kennzeichen insbesondere Wappen, Fahnen und Logos der Organisation, die Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ sowie – seit der Erweiterung im November 2024 – das auf der Spitze stehende rote Dreieck und Abbildungen von Hamas-Repräsentanten. Der Strafrahmen beträgt Freiheits­strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Maßgeblich bleibt stets die Verwendung im konkreten Kontext; über die Strafbarkeit im Einzelfall entscheiden die Gerichte.

Hintergrund: Entstehung, Ideologie, Charta und Finanzierung der Hamas sowie die vereins- und straf­rechtliche Ausgangslage sind auf der Seite Die Hamas ausführlich dargestellt.

Verbotene Vereinigungen – § 20 VereinsG, §§ 129a, 129b StGB

Zuwiderhandlungen gegen ein vereins­rechtliches Verbot – etwa das Fortführen der Tätigkeit einer verbotenen Vereinigung oder das Werben für sie – sind nach § 20 VereinsG strafbewehrt. Neben der Hamas wurde am 2. November 2023 auch das Netzwerk „Samidoun“ verboten.

Unabhängig davon erfassen §§ 129a, 129b StGB die Mitgliedschaft in und die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung; für Vereinigungen außerhalb der Mitglied­staaten der Europäischen Union setzt die Verfolgung eine Ermächtigung des Bundes­ministeriums der Justiz voraus (§ 129b Abs. 1 Satz 3 StGB). Auf europäischer Ebene steht die Hamas seit 2001 auf der EU-Terrorliste (Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP, Verordnung (EG) Nr. 2580/2001).

Beschimpfung von Bekenntnissen – § 166 StGB

Schützt u. a. den öffentlichen Frieden vor Beschimpfungen religiöser Bekenntnisse und Glaubens­gemeinschaften – einschließlich der jüdischen Gemeinden. Voraussetzung ist die Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören.

Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung – §§ 185–187 StGB

Antisemitische Äußerungen gegenüber Einzelpersonen können die klassischen Ehrdelikte erfüllen. Der Schutz erstreckt sich grundsätzlich auch auf sogenannte Kollektiv­beleidigungen, wenn die Äußerung sich auf eine überschaubare, klar abgrenz­bare Personengruppe bezieht – etwa eine konkrete Gemeinde.

Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener – § 189 StGB

Praxisrelevant insbesondere bei verunglimpfenden Äußerungen über die Opfer der Shoah.

Strafzumessung – § 46 Abs. 2 StGB

Seit 2015 nennt § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB ausdrücklich „rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende" Beweggründe als bei der Strafzumessung besonders zu berücksichtigende Umstände. Dies kann zu einer spürbaren Strafschärfung führen.

Weitere relevante Vorschriften

Strafanzeige

Anzeigen können bei jeder Polizei­dienst­stelle, online über die Internet­wachen der Länder oder unmittelbar bei der Staats­anwaltschaft erstattet werden. Bei einigen Delikten – etwa Beleidigung – ist ein Strafantrag erforderlich (§ 194 StGB; Frist: drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter, § 77b StGB).