Volksverhetzung – § 130 StGB
Zentraler Tatbestand bei antisemitischen Hassreden. Erfasst werden u. a. das Aufstacheln zu Hass gegen Bevölkerungsgruppen, das Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen sowie Angriffe auf die Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden – jeweils in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Eine eigenständige praktische Bedeutung hat die Holocaust- und Holocaust-Bagatellisierungsleugnung (§ 130 Abs. 3 StGB) sowie die in Abs. 5 erfasste Billigung, Leugnung oder gröbliche Verharmlosung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen, soweit die Tat geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören und die Würde der Opfer zu verletzen.
Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen – §§ 86, 86a StGB
Das öffentliche Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen – etwa Hakenkreuz, SS-Runen, Reichsadler mit Hakenkreuz – ist strafbar. Erfasst sind auch zum Verwechseln ähnliche Symbole. Ausnahmen bestehen u. a. für staatsbürgerliche Aufklärung, Forschung und Kunst (sog. Sozialadäquanzklausel, § 86 Abs. 4 StGB).
Die Vorschrift erfasst daneben Kennzeichen terroristischer Organisationen und damit auch solche von Vereinigungen, deren Betätigung in Deutschland verboten ist. Praktisch bedeutsam ist das seit dem 2. November 2023 geltende Betätigungsverbot gegen die Hamas. Nach den Hinweisen des Bundesinnenministeriums an die Länder zählen zu den erfassten Kennzeichen insbesondere Wappen, Fahnen und Logos der Organisation, die Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ sowie – seit der Erweiterung im November 2024 – das auf der Spitze stehende rote Dreieck und Abbildungen von Hamas-Repräsentanten. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Maßgeblich bleibt stets die Verwendung im konkreten Kontext; über die Strafbarkeit im Einzelfall entscheiden die Gerichte.
Verbotene Vereinigungen – § 20 VereinsG, §§ 129a, 129b StGB
Zuwiderhandlungen gegen ein vereinsrechtliches Verbot – etwa das Fortführen der Tätigkeit einer verbotenen Vereinigung oder das Werben für sie – sind nach § 20 VereinsG strafbewehrt. Neben der Hamas wurde am 2. November 2023 auch das Netzwerk „Samidoun“ verboten.
Unabhängig davon erfassen §§ 129a, 129b StGB die Mitgliedschaft in und die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung; für Vereinigungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union setzt die Verfolgung eine Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz voraus (§ 129b Abs. 1 Satz 3 StGB). Auf europäischer Ebene steht die Hamas seit 2001 auf der EU-Terrorliste (Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP, Verordnung (EG) Nr. 2580/2001).
Beschimpfung von Bekenntnissen – § 166 StGB
Schützt u. a. den öffentlichen Frieden vor Beschimpfungen religiöser Bekenntnisse und Glaubensgemeinschaften – einschließlich der jüdischen Gemeinden. Voraussetzung ist die Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören.
Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung – §§ 185–187 StGB
Antisemitische Äußerungen gegenüber Einzelpersonen können die klassischen Ehrdelikte erfüllen. Der Schutz erstreckt sich grundsätzlich auch auf sogenannte Kollektivbeleidigungen, wenn die Äußerung sich auf eine überschaubare, klar abgrenzbare Personengruppe bezieht – etwa eine konkrete Gemeinde.
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener – § 189 StGB
Praxisrelevant insbesondere bei verunglimpfenden Äußerungen über die Opfer der Shoah.
Strafzumessung – § 46 Abs. 2 StGB
Seit 2015 nennt § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB ausdrücklich „rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende" Beweggründe als bei der Strafzumessung besonders zu berücksichtigende Umstände. Dies kann zu einer spürbaren Strafschärfung führen.
Weitere relevante Vorschriften
- § 111 StGB Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
- § 140 StGB Belohnung und Billigung von Straftaten – praktisch bedeutsam beim öffentlichen Bejubeln des Überfalls vom 7. Oktober 2023
- § 241 StGB Bedrohung – auch im digitalen Raum
- § 223 ff. StGB Körperverletzungsdelikte bei tätlichen Angriffen
- § 303 StGB Sachbeschädigung – etwa bei Schmiereien an Synagogen oder Stolpersteinen
- § 304 StGB Gemeinschädliche Sachbeschädigung – insbesondere bei dem Gottesdienst gewidmeten Gegenständen
- § 168 StGB Störung der Totenruhe – relevant bei Schändung jüdischer Friedhöfe