Matzpen Mischpati מַצְפֵּן מִשְׁפָּטִי
Private Akteure

Ausschluss ohne Verfahren

Veranstalter, Vereine, Szene: Was das Recht außerhalb staatlicher Trägerschaft leistet – und was nicht.

Überblick in zehn Sätzen

Die verfassungsrechtliche Debatte um Antisemitismus in Kunst und Wissenschaft kreist um den Staat – um Förderbescheide, Klauseln, Widmungen und Bekenntnisse. Sie setzt damit voraus, dass die entscheidenden Ausschlüsse dort stattfinden, wo der Staat handelt. Für weite Teile des Kulturbetriebs trifft diese Voraussetzung nicht zu: In der freien Szene ist kein Fördermittelgeber der Türsteher, sondern das Kollektiv; die wirksamste Sanktion ist nicht der Widerruf eines Bescheids, sondern die Nichteinladung. Nach Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte aber nur Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung – zwischen Privaten wirken sie lediglich mittelbar, über die Generalklauseln des Zivilrechts. Daraus folgt eine Asymmetrie, die die gesamte Materie prägt: Der Veranstalter, der eine Band auslädt, übt Vertragsfreiheit aus; die Gruppe, die zum Boykott aufruft, macht von der Meinungsfreiheit Gebrauch; der Chat, der einen jüdischen Teilnehmer hinausdrängt, entzieht keine Rechtsposition, sondern eine soziale. Erst wo ein öffentlich getragener Raum betroffen ist – ein kommunales Jugendzentrum, eine städtische Halle, ein aus Haushaltsmitteln finanziertes Festival –, kippt die Konstellation und die Grundrechtsbindung greift unmittelbar. Auch Boykottaufrufe sind im Ausgangspunkt zulässig; ihre Grenze liegt bei der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung und bei unwahren Tatsachenbehauptungen, nicht bei ihrem Inhalt. Vereinsbeschlüsse sind nur auf Kompetenz und Verfahren überprüfbar, nicht auf ihren Inhalt – und der stärkste Minderheitenschutz des Vereinsrechts, das Austrittsrecht, schützt die Minderheit nicht, sondern entfernt sie. Wer öffentlich als Antisemit bezeichnet wird, hat rechtlich wenig in der Hand; wer Antisemitismus benennt, ist rechtlich weitgehend geschützt – und dieselbe meinungsfreundliche Rechtsprechung schützt beide Seiten gleichermaßen. Das Recht verteilt hier keine Rollen; es schützt die Äußerung, nicht die Position.

Der Angelpunkt: Art. 1 Abs. 3 GG

Die verfassungsrechtliche Grundunterscheidung ist schlicht und wird in der öffentlichen Debatte dennoch ständig übersprungen. Nach Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung – nicht Private. Zwischen Privaten wirken die Grundrechte nur mittelbar: über die Auslegung der Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffe des Zivilrechts.

Das ist der dogmatische Kern der Lüth-Entscheidung, die zugleich die Wechselwirkungslehre begründet hat – die schrankenziehenden Gesetze sind ihrerseits im Lichte der Meinungsfreiheit auszulegen.1 Für dieses Themenfeld ist Lüth in doppelter Hinsicht die Schlüsselentscheidung: Sie betraf einen Boykottaufruf, und sie hat ihn im Ergebnis für zulässig gehalten.

Die Folge: Wer einen privaten Ausschluss juristisch angreifen will, sucht nicht nach einem verletzten Grundrecht, sondern nach einem Vertrag, einer unwahren Tatsachenbehauptung, einem geschützten Rechtsgut oder einer Norm des Antidiskriminierungsrechts. Fehlt all das, endet die rechtliche Prüfung – nicht, weil der Vorgang unbedenklich wäre, sondern weil das Recht keinen Anknüpfungspunkt findet.

Zwei Ordnungen der Sanktion

Es hilft, sich die beiden Ordnungen vor Augen zu führen, in denen Ausschlüsse stattfinden. Sie folgen unterschiedlichen Geltungsgründen, kennen unterschiedliche Sanktionen und unterscheiden sich vor allem darin, ob ein Verfahren und ein Rechtsweg zur Verfügung stehen.

Selbstregulierung der SzeneStaatliche Regulierung
GeltungsgrundKonsens, Ruf, ZugehörigkeitNorm, Zuständigkeit, Verfahren
SanktionEntzug von Raum, Auftritt, SichtbarkeitStrafe, Widerruf, Untersagung
VerfahrenkeinesAnhörung, Begründung, Dokumentation
Rechtswegkeinereröffnet
Typische KonstellationChatgruppe, Türpolitik eines Ladens, Absage, BoykottaufrufFörderbescheid, Widmung einer kommunalen Halle, Strafverfahren

Zwischen beiden Ordnungen verläuft eine Grenze, die nicht mit der Grenze zwischen privatem und öffentlichem Geld zusammenfällt: Entscheidend ist die Grundrechtsbindung des Handelnden, nicht die Herkunft der Mittel. Ein privater Verein, der eine geförderte Veranstaltung ausrichtet, bleibt Privater; eine kommunale GmbH bleibt bei staatlicher Beherrschung grundrechtsverpflichtet.

Die Absage: Veranstalter und Vertragsrecht

Sagt ein privater Veranstalter einen zugesagten Auftritt ab – weil eine Band sich antisemitismuskritisch positioniert hat oder weil sie in einer israelbezogenen Frage als untragbar gilt –, liegt die Antwort im Vertragsrecht.

Die praktisch wirksamste Sanktion liegt ohnehin nicht in der einzelnen Absage, sondern in deren antizipierter Wiederholung: Wer damit rechnen muss, nach einer Positionierung keine Auftritte mehr zu bekommen, richtet sein Verhalten danach aus. Diese Vorwirkung ist rechtlich nicht fassbar, weil ihr der Adressat fehlt.

Die Grenzen des AGG

Naheliegend wäre der Gedanke, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz heranzuziehen. Es greift jedoch nur eingeschränkt.

Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot der §§ 19 ff. AGG erfasst im Wesentlichen Massengeschäfte und knüpft an bestimmte Merkmale an. Die politische Anschauung gehört nicht dazu; auch die europäische Rahmenrichtlinie 2000/78/EG erfasst sie nicht.4 Wer wegen seiner Haltung zu Israel ausgeladen wird, kann sich daher regelmäßig nicht auf das AGG stützen.

Das Bild verschiebt sich, sobald die Absage an die jüdische Identität der Beteiligten anknüpft. Dann sind die Merkmale Religion beziehungsweise ethnische Herkunft betroffen, und die Beweislastregel des § 22 AGG kann eingreifen: Wer Indizien vorträgt, die eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals vermuten lassen, verschiebt die Beweislast auf die Gegenseite.5 Ob sich das im Einzelfall führen lässt, ist eine Tatsachenfrage – und dies ist der Punkt, an dem die abstrakte Bewertung endet.

Praxishinweis: Für die Beweisführung nach § 22 AGG kommt es auf die zeitnahe Sicherung von Nachrichten, Absageschreiben und Zeugen an. Zur Beweissicherung im Netz siehe die Seite Internet & Plattformen; zum arbeitsrechtlichen Anwendungsbereich des AGG die Seite Arbeitsrecht.

Wenn der Raum öffentlich getragen ist

Anders liegt es, sobald der Raum in öffentlicher Trägerschaft steht – das kommunale Jugendzentrum, die städtische Halle, das aus Haushaltsmitteln finanzierte soziokulturelle Zentrum. Dann greift die Grundrechtsbindung nach Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar, und zwar unabhängig von der Rechtsform: Auch die kommunale GmbH bleibt bei staatlicher Beherrschung grundrechtsverpflichtet. Das Bundesverfassungsgericht hat dies für gemischtwirtschaftliche, öffentlich beherrschte Unternehmen in der Fraport-Entscheidung ausgesprochen.6

Der Zugang richtet sich dann nach dem Widmungszweck und dem Gleichbehandlungsgebot; eine Ablehnung bedarf sachlicher Gründe und ist justiziabel. In diese Konstellation gehört die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Münchner Stadtratsresolution: Die Beschränkung des Widmungsumfangs einer kommunalen öffentlichen Einrichtung, die deren Nutzung allein aufgrund der Befassung mit einem bestimmten Thema ausschließt, verletzt die Meinungsfreiheit.7

Merke: Die Entscheidung ist kein Urteil über die BDS-Kampagne, sondern über die Technik des Verbots. Sie sagt nicht, die Kampagne sei harmlos; sie sagt, ein Themenausschluss aus einer öffentlichen Einrichtung ist der falsche Weg. Verhaltensbezogene Regelungen – Störungsverbot, Sicherheitsauflagen, Zutrittsgewährleistung für alle – bleiben zulässig. Näheres auf der Seite BDS-Bewegung.

Boykottaufrufe und Namenslisten

Der Boykottaufruf ist der praktisch wichtigste Fall und zugleich derjenige, in dem das Recht am wenigsten leistet. Er ist Meinungsäußerung und als solche von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt – die Lüth-Entscheidung hat einen Boykottaufruf gerade deshalb für zulässig gehalten, weil er auf die geistige Überzeugungskraft der Argumente setzte.1

Die Grenze ziehen zwei Vorschriften des Deliktsrechts:

Unwahre Tatsachenbehauptungen sind ohnehin nicht geschützt – das ist in der Praxis der wichtigste Ansatzpunkt. Zu unterscheiden ist deshalb sorgfältig zwischen der Tatsachenbehauptung (etwa: eine Person folge einem bestimmten Social-Media-Konto) und dem daran anknüpfenden Werturteil (etwa die Bezeichnung als „Zionist" oder „Genocide Supporter"). Trifft die Tatsachenbehauptung zu, ist sie zulässig; das Werturteil ist es im Ausgangspunkt ebenfalls. Ob eine Kampagne insgesamt die Schwelle des § 826 BGB überschreitet, hängt von Organisationsgrad, Zielrichtung und eingesetzten Mitteln ab.

Diese Unterscheidung lässt sich für die Praxis ordnen. Die ideologiekritische Literatur unterscheidet sechs wiederkehrende Darstellungsmuster verzerrender Berichterstattung: die Erfindung von Tatsachen; die Auslassung oder Dekontextualisierung von Tatsachen; die Zuschreibung randständiger Positionen an das Ganze; die falsche Analogie; den doppelten Standard; die groteske Übertreibung.18 Für die rechtliche Prüfung ist nur das erste Muster unmittelbar angreifbar – es bezeichnet die unwahre Tatsachenbehauptung. Das zweite kann es sein, wenn das Weggelassene die Aussage in ein falsches Licht rückt; die bewusst unvollständige Darstellung wird unter Umständen wie eine unwahre Tatsachenbehauptung behandelt. Die übrigen vier sind Werturteile oder Darstellungsweisen und damit von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, mag man sie für noch so unredlich halten.

Praktische Folge: Wer eine Kampagne angreifen will, sollte zuerst bestimmen, welchem der sechs Muster der konkrete Vorwurf folgt. Fällt er unter die Muster drei bis sechs, ist der Weg über das Äußerungsrecht regelmäßig verstellt – die Auseinandersetzung gehört dann in die Öffentlichkeit und nicht vor Gericht. Das ist kein Mangel des Rechts, sondern der Preis derselben Meinungsfreiheit, auf die sich die Gegenseite eines Tages berufen wird.

Hier liegt ein erheblicher Wertungsspielraum. „Sittenwidrigkeit" ist eine Generalklausel, deren Ausfüllung die Wertungen des Art. 5 GG aufnimmt – und die deshalb im Ergebnis meinungsfreundlich ausfällt. Wer eine Boykottkampagne zivilrechtlich angreifen will, braucht mehr als deren Inhalt: Er braucht Struktur, Mittel und einen bezifferbaren Schaden.

Vereine, Verbände, Fachgesellschaften

Beschließt ein Verein – ein Kulturverein, ein Verband, eine wissenschaftliche Fachgesellschaft – eine Boykottresolution, verlagert sich die Prüfung ins Vereinsrecht. Sie verläuft in drei Schritten, und keiner davon fragt nach dem Inhalt.

Erster Schritt: Zweckdeckung

Der Verein des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein zweckgebundener Verband. Die Verfassung des Vereins wird durch die Satzung bestimmt (§ 25 BGB); die Mitgliederversammlung entscheidet in den durch Satzung und Gesetz gezogenen Grenzen (§ 32 BGB). Der Zweck ist dabei kein dehnbares Etikett: Zu seiner Änderung ist nach § 33 Abs. 1 S. 2 BGB die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich – die schärfste Mehrheitsanforderung, die das Vereinsrecht kennt.10

Daraus folgt der entscheidende Gedanke: Eine Vereinigung, deren Satzungszweck die Förderung eines Fachs, die wissenschaftliche Aussprache und die Nachwuchsförderung ist, hat kein allgemeinpolitisches Mandat. Beschließt ihre Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Boykott gegenüber den Wissenschaftlern eines Staates, so beschließt sie etwas, das dem Vereinszweck nicht nur fernliegt, sondern ihm widerspricht – der Boykott von Fachkollegen ist die Verweigerung genau jener Kommunikation, zu deren Förderung der Verein besteht. Der Beschluss ist dann nicht bloß unklug, sondern kompetenzwidrig.

Zweiter Schritt: Verfahren

Zu prüfen sind Ladung, Beschlussfähigkeit, Mehrheit und Protokollierung (§ 32 BGB und die Satzung). Ein überstimmtes Mitglied kann einen Beschluss gerichtlich auf seine Vereinbarkeit mit Gesetz und Satzung überprüfen lassen – mit der Feststellungsklage, gerichtet auf Nichtigkeit oder Unwirksamkeit. Ein eigener Beschlussmängelstreit wie im Aktienrecht ist im Vereinsrecht nicht normiert; die Rechtsprechung wendet die aktienrechtlichen Grundsätze entsprechend an.11

Der Prüfungsmaßstab ist dabei rein formal-kompetenziell. Das Gericht prüft, ob der Beschluss vom Zweck gedeckt und verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist. Es prüft nicht, ob er inhaltlich richtig oder moralisch vertretbar ist. Diese Zurückhaltung ist Ausdruck der Vereinsautonomie aus Art. 9 Abs. 1 GG und sie ist richtig – ein Gericht, das über die politische Angemessenheit von Vereinsbeschlüssen befände, wäre eine Zensurbehörde.

Dritter Schritt: Gemeinnützigkeit

Die steuerrechtliche Parallele ist einschlägig. Der Bundesfinanzhof hat für den Trägerverein von Attac entschieden, dass gemeinnützige Körperschaften kein allgemeinpolitisches Mandat haben; die Einflussnahme auf die politische Willensbildung ist nur zulässig, soweit sie der Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks dient und diesem untergeordnet bleibt.12 Übertragen heißt das: Eine wissenschaftspolitische Stellungnahme zu Forschungsfinanzierung oder Publikationsethik liegt im Zweck; eine Positionierung zu einem bewaffneten Konflikt liegt es nicht. Die Gemeinnützigkeit ist damit ein realer Hebel – mit der Einschränkung, dass ihn nur die Finanzverwaltung betätigen kann und dass deren Ermessen weit ist.

Und das Austrittsrecht

§ 39 Abs. 1 BGB gewährt jedem Mitglied ein unentziehbares Austrittsrecht; die Satzung kann nach § 39 Abs. 2 BGB nur bestimmen, dass der Austritt zum Schluss eines Geschäftsjahres oder nach einer Kündigungsfrist von höchstens zwei Jahren zulässig ist.13 Das ist der stärkste Minderheitenschutz, den das Vereinsrecht kennt – und zugleich der schwächste, weil er die Minderheit nicht schützt, sondern entfernt. Darin liegt ein Konstruktionsfehler mit einer sich selbst verstärkenden Dynamik: Wo eine Vereinigung politisch homogenisiert, wandern die Abweichenden ab, die Homogenität verstärkt sich, und der nächste Beschluss fällt einstimmiger aus als der vorige.

Die wirksamste Vorsorge ist die Satzung: Wer sie mitgestalten kann, sollte den Zweck eng und die Beschlusskompetenz ausdrücklich formulieren, ein qualifiziertes Quorum für Stellungnahmen mit Außenwirkung vorsehen und ein Minderheitenvotum in der Veröffentlichung vorschreiben. Das ist wirksamer als jeder nachträgliche Rechtsstreit.

Inhalte: Strafrecht und Jugendmedienschutz

Bei den Inhalten privater Akteure – Liedtexten, Publikationen, Plakaten, Beiträgen in sozialen Netzwerken – greift das schärfste Instrument, und hier ist die Rechtslage am klarsten. Das Strafrecht bindet Private unmittelbar; auf die Grundrechtsbindung des Handelnden kommt es nicht an.

Die Kunstform schützt nicht vor Strafbarkeit. Sie verlangt aber eine kunstspezifische Betrachtung, die Verfremdung, Kontext und Werkzusammenhang einbezieht: Die Aussage einer Figur ist nicht ohne Weiteres die Aussage des Autors. Die dogmatischen Grundlagen dazu stehen auf der Seite Kunstfreiheit.

Jemanden als Antisemit bezeichnen

Kaum jemand will in Deutschland als Antisemit gelten. Genau daraus folgt die Sanktionskraft der Zuschreibung – und daraus wiederum die Frage nach ihrer rechtlichen Behandlung. Sie stellt sich in beide Richtungen: für denjenigen, der so bezeichnet wird, und für denjenigen, der Antisemitismus benennt.

Die Bezeichnung einer Person als Antisemit ist ein Werturteil und damit im Regelfall von der Meinungsfreiheit gedeckt. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in einem Kammerbeschluss vom 11. November 2021 entschieden und damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg korrigiert, das einer Referentin untersagt hatte, einen Musiker als Antisemiten zu bezeichnen.16 Die Entscheidung steht in der Linie der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 GG: Ein Werturteil ist der Beweisführung nicht zugänglich; seine Zulässigkeit bemisst sich nach Abwägung, nicht nach Wahrheit.

Diese Linie ist nicht unumstritten. In der Literatur wird der Ziviljustiz vorgehalten, sie gehe mit Antisemitismus „naiv und träge" um; belegt wird das unter anderem an einem Urteil des Landgerichts München I, das einer Publizistin untersagte, einen Verleger einen „glühenden Antisemiten" zu nennen, sowie am Urteil des Bundesgerichtshofs zur Wittenberger „Judensau".17

Die Symmetrie: Wer öffentlich als Antisemit bezeichnet wird, hat rechtlich wenig in der Hand. Wer Antisemitismus benennt, ist rechtlich weitgehend geschützt. Dieselbe meinungsfreundliche Rechtsprechung, die die antisemitismuskritische Benennung schützt, schützt auch die Kampagne, die einen Veranstalter wegen eines Social-Media-Kontakts zum „Zionisten" erklärt. Das Recht verteilt hier keine Rollen – es schützt die Äußerung, nicht die Position.

Praktisch bedeutsam bleibt deshalb die Abgrenzung: Wo eine Zuschreibung auf einer unwahren Tatsachenbehauptung beruht – jemand habe etwas gesagt, geschrieben oder getan, was er nachweislich nicht gesagt, geschrieben oder getan hat –, ist sie angreifbar. Wo sie eine Bewertung wahrer Tatsachen ist, ist sie es im Regelfall nicht. Wer sich äußert, sollte deshalb die Tatsachengrundlage benennen und belegen können; wer sich angegriffen sieht, sollte prüfen, ob der Angriff eine Tatsachenbehauptung enthält. Zu Unterlassung, Gegendarstellung und Geldentschädigung siehe die Seite Zivilrecht.

Was das Recht in diesem Feld nicht leistet

Es lohnt, die Grenze ehrlich zu ziehen. In der Mehrzahl der geschilderten Konstellationen verhält sich das Recht passiv, weil ihm der Anknüpfungspunkt fehlt: kein Hoheitsträger, kein Vertrag, kein benennbarer Schaden, keine unwahre Tatsachenbehauptung. Die maßgeblichen Wertungsspielräume liegen in Generalklauseln – Sittenwidrigkeit, Abwägung, Ermessen –, und sie fallen dort im Zweifel zugunsten der Äußerungsfreiheit aus.

Daraus folgt eine nüchterne Arbeitsteilung. Wo ein Vertrag besteht, hilft das Vertragsrecht. Wo ein öffentlicher Träger handelt, hilft die Grundrechtsbindung. Wo eine unwahre Tatsachenbehauptung verbreitet wird, hilft das Äußerungsrecht. Wo eine Straftatschwelle überschritten ist, hilft das Strafrecht. Wo ein Verein seine Kompetenz überschreitet, hilft das Vereinsrecht. Und wo nichts davon vorliegt, hilft kein Gesetz, sondern nur die Gegenöffentlichkeit – die eigene Veranstaltung, der eigene Raum, das eigene Netzwerk.

Wer diese Grenze verkennt, überschätzt die Reichweite des Förderrechts und unterschätzt die Wirkung informeller Ausschlüsse. Die Debatte um Klauseln, Widmungen und Bekenntnisse betrifft einen Ausschnitt des Feldes; der größere Teil liegt außerhalb.

Übersicht: Konstellation und Rechtsfolge

KonstellationEinschlägige NormTypischer Ausgang
Absage nach geschlossenem Vertrag§ 280 Abs. 1 BGBErsatz vergeblicher Aufwendungen; kein Erfüllungsanspruch in der Praxis
Rücknahme einer bloßen Zusage§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGBSelten erfolgreich; kein Kontrahierungszwang
Ausschluss wegen politischer Anschauung§§ 19 ff. AGGNicht erfasst – Merkmal fehlt
Ausschluss wegen jüdischer Identität§§ 19 ff., 22 AGGErfasst; Beweislastverschiebung bei Indizien
Zugangsverweigerung in kommunaler EinrichtungArt. 1 Abs. 3 GG; Widmungsrecht; Art. 3 GGJustiziabel; sachliche Gründe erforderlich
Themenausschluss durch RatsbeschlussArt. 5 Abs. 1 GGUnzulässig; verhaltensbezogene Auflagen bleiben möglich
Boykottaufruf mit ArgumentenArt. 5 Abs. 1 GGZulässig
Boykottkampagne mit Druck, Drohung, Machtstellung§§ 823 Abs. 1, 826 BGBAngreifbar; Nachweis von Struktur, Mittel und Schaden erforderlich
Namensliste mit unwahrer Tatsachenbehauptung§§ 823, 1004 BGB analog; §§ 186, 187 StGBUnterlassung und Widerruf regelmäßig durchsetzbar
Boykottbeschluss eines Vereins§§ 25, 32, 33 BGB; § 52 AOFeststellungsklage bei Zweck- oder Verfahrensverstoß; keine Inhaltskontrolle
Antisemitischer Liedtext, Plakat, Posting§§ 130, 166, 185 ff. StGBStrafbar bei Überschreiten der Tatbestandsschwelle; kunstspezifische Betrachtung
Bezeichnung einer Person als AntisemitArt. 5 Abs. 1 GG; §§ 823, 1004 BGB analogAls Werturteil regelmäßig zulässig; angreifbar nur bei unwahrer Tatsachengrundlage

Anmerkungen

  1. BVerfGE 7, 198 – Lüth. Die Entscheidung betraf einen Boykottaufruf und hat ihn im Ergebnis für zulässig gehalten. ↩
  2. § 280 Abs. 1 BGB; zum Aufwendungsersatz § 284 BGB. ↩
  3. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (Verschulden bei Vertragsverhandlungen). ↩
  4. §§ 1, 19 ff. AGG; Richtlinie 2000/78/EG des Rates v. 27.11.2000. Die politische Anschauung ist in beiden Regelwerken kein geschütztes Merkmal. ↩
  5. § 22 AGG. ↩
  6. BVerfGE 128, 226 – Fraport. ↩
  7. BVerwGE 174, 367 (Urt. v. 20.1.2022 – 8 C 35.20). ↩
  8. § 826 BGB; zur Abwägung nach Zweck, Motiv und Mittel die ständige Rechtsprechung zum Boykottaufruf im Anschluss an BVerfGE 7, 198 (Fn. 1). ↩
  9. § 823 Abs. 1 BGB; zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht und zum Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als „sonstige Rechte". ↩
  10. §§ 21, 25, 32, 33 Abs. 1 S. 2 BGB. ↩
  11. Zur entsprechenden Anwendung der aktienrechtlichen Beschlussmängelgrundsätze auf den Verein die ständige Rechtsprechung; Rechtsschutzform ist die Feststellungsklage. ↩
  12. BFH, Urt. v. 10.1.2019 – V R 60/17 (Attac); § 52 AO. ↩
  13. § 39 Abs. 1 und 2 BGB. ↩
  14. § 130 StGB; BVerfGE 124, 300 – Wunsiedel. ↩
  15. § 166 StGB. ↩
  16. BVerfG, Beschl. v. 11.11.2021 – 1 BvR 11/20; vorgehend OLG Nürnberg, Urt. v. 22.10.2019 – 3 U 1523/18. ↩
  17. Ludyga, in: juris-Monatszeitschrift 11/2025, S. 312; dort zu LG München I, Urt. v. 10.12.2014 – 25 O 14197/14, und BGH, Urt. v. 14.6.2022 – VI ZR 172/20 (Wittenberger „Judensau"). ↩
  18. Die Sechserunterscheidung geht auf Ben-Dror Yemini, Industry of Lies, 2017, zurück; referiert und um Beispiele ergänzt bei Ingo Elbe, Antisemitismus und postkoloniale Theorie, Berlin 2024, S. 217 (dort Fn. 116). Es handelt sich um eine publizistische Systematik und nicht um eine Rechtsfigur; die Zuordnung eines Vorwurfs zu einem Muster ersetzt die Prüfung des Einzelfalls nicht. Zur bewusst unvollständigen Darstellung die ständige Rechtsprechung zum Verschweigen wesentlicher Tatsachen. ↩

Quellen und weiterführende Literatur

Rechtsprechung

  1. BVerfGE 7, 198 – Lüth (1958): mittelbare Drittwirkung, Wechselwirkungslehre, Zulässigkeit des Boykottaufrufs.
  2. BVerfGE 124, 300 – Wunsiedel (2009): § 130 Abs. 4 StGB als historisch begründete Ausnahme vom Sonderrechtsverbot.
  3. BVerfGE 128, 226 – Fraport (2011): Grundrechtsbindung öffentlich beherrschter gemischtwirtschaftlicher Unternehmen.
  4. BVerfG, Beschl. v. 11.11.2021 – 1 BvR 11/20: Bezeichnung als Antisemit als Werturteil.
  5. BVerwGE 174, 367 (Urt. v. 20.1.2022 – 8 C 35.20): Themenbezogene Widmungsbeschränkung kommunaler Einrichtungen.
  6. BGH, Urt. v. 14.6.2022 – VI ZR 172/20: Wittenberger „Judensau".
  7. BFH, Urt. v. 10.1.2019 – V R 60/17: kein allgemeinpolitisches Mandat gemeinnütziger Körperschaften.

Literatur

  1. Ludyga, Hannes, Beitrag zur zivilgerichtlichen Behandlung des Antisemitismus, in: juris-Monatszeitschrift 11/2025, S. 312. Kritische Bilanz der Ziviljustiz; Ausgangspunkt für die Diskussion um Werturteil und Ehrschutz.
  2. Johann, Tobias / Borsch, Andreas (Hrsg.), Jüdische Identitäten und Antisemitismus im Punk, Verbrecher Verlag, Berlin 2026. Empirisches Material zu einem Bereich, den die Rechtsprechung strukturell nicht erreicht: Ausschluss durch Entzug von Zugang, ohne Norm, Verfahren und Rechtsweg.
  3. Möllers, Christoph / Weinberg, Nils, Öffentliche Kunstfreiheit, Suhrkamp, Berlin 2026. Zur staatlichen Seite derselben Frage; die Unterscheidung von Eingriffs- und Leistungsverwaltung ist auf der Seite Kunstfreiheit dargestellt.
  4. Rostalski, Frauke, Die vulnerable Gesellschaft, C. H. Beck, München 2024. Zur Aufwertung des Ehrschutzes (§§ 188, 192a StGB) und zur Frage, wann aus Verletzlichkeit neue Schutzgesetze folgen dürfen.
  5. Elbe, Ingo, Antisemitismus und postkoloniale Theorie. Der „progressive" Angriff auf Israel, Judentum und Holocausterinnerung, Edition Tiamat, Berlin 2024. Quelle des Sechserrasters und Muster einer Beleganalyse. Ideologiekritische Streitschrift ohne juristischen Anspruch – brauchbar zur Vorsortierung von Vorgängen, nicht als Beleg in einem Verfahren.

Stand dieser Seite: 10. September 2026. Die Darstellung folgt in Aufbau und Fundstellen den Arbeitsunterlagen des Arbeitskreises Recht der Deutsch-Israelischen Gesellschaft München. Sie behandelt bewusst auch die Fälle, in denen das Recht keinen Anknüpfungspunkt bietet – die Auskunft, dass ein Weg nicht trägt, ist mehr wert als ein Versuch, der scheitert.