Überblick in zehn Sätzen
Die verfassungsrechtliche Debatte um Antisemitismus in Kunst und Wissenschaft kreist um den Staat – um Förderbescheide, Klauseln, Widmungen und Bekenntnisse. Sie setzt damit voraus, dass die entscheidenden Ausschlüsse dort stattfinden, wo der Staat handelt. Für weite Teile des Kulturbetriebs trifft diese Voraussetzung nicht zu: In der freien Szene ist kein Fördermittelgeber der Türsteher, sondern das Kollektiv; die wirksamste Sanktion ist nicht der Widerruf eines Bescheids, sondern die Nichteinladung. Nach Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte aber nur Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung – zwischen Privaten wirken sie lediglich mittelbar, über die Generalklauseln des Zivilrechts. Daraus folgt eine Asymmetrie, die die gesamte Materie prägt: Der Veranstalter, der eine Band auslädt, übt Vertragsfreiheit aus; die Gruppe, die zum Boykott aufruft, macht von der Meinungsfreiheit Gebrauch; der Chat, der einen jüdischen Teilnehmer hinausdrängt, entzieht keine Rechtsposition, sondern eine soziale. Erst wo ein öffentlich getragener Raum betroffen ist – ein kommunales Jugendzentrum, eine städtische Halle, ein aus Haushaltsmitteln finanziertes Festival –, kippt die Konstellation und die Grundrechtsbindung greift unmittelbar. Auch Boykottaufrufe sind im Ausgangspunkt zulässig; ihre Grenze liegt bei der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung und bei unwahren Tatsachenbehauptungen, nicht bei ihrem Inhalt. Vereinsbeschlüsse sind nur auf Kompetenz und Verfahren überprüfbar, nicht auf ihren Inhalt – und der stärkste Minderheitenschutz des Vereinsrechts, das Austrittsrecht, schützt die Minderheit nicht, sondern entfernt sie. Wer öffentlich als Antisemit bezeichnet wird, hat rechtlich wenig in der Hand; wer Antisemitismus benennt, ist rechtlich weitgehend geschützt – und dieselbe meinungsfreundliche Rechtsprechung schützt beide Seiten gleichermaßen. Das Recht verteilt hier keine Rollen; es schützt die Äußerung, nicht die Position.
Der Angelpunkt: Art. 1 Abs. 3 GG
Die verfassungsrechtliche Grundunterscheidung ist schlicht und wird in der öffentlichen Debatte dennoch ständig übersprungen. Nach Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung – nicht Private. Zwischen Privaten wirken die Grundrechte nur mittelbar: über die Auslegung der Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffe des Zivilrechts.
Das ist der dogmatische Kern der Lüth-Entscheidung, die zugleich die Wechselwirkungslehre begründet hat – die schrankenziehenden Gesetze sind ihrerseits im Lichte der Meinungsfreiheit auszulegen.1 Für dieses Themenfeld ist Lüth in doppelter Hinsicht die Schlüsselentscheidung: Sie betraf einen Boykottaufruf, und sie hat ihn im Ergebnis für zulässig gehalten.
Zwei Ordnungen der Sanktion
Es hilft, sich die beiden Ordnungen vor Augen zu führen, in denen Ausschlüsse stattfinden. Sie folgen unterschiedlichen Geltungsgründen, kennen unterschiedliche Sanktionen und unterscheiden sich vor allem darin, ob ein Verfahren und ein Rechtsweg zur Verfügung stehen.
| Selbstregulierung der Szene | Staatliche Regulierung | |
|---|---|---|
| Geltungsgrund | Konsens, Ruf, Zugehörigkeit | Norm, Zuständigkeit, Verfahren |
| Sanktion | Entzug von Raum, Auftritt, Sichtbarkeit | Strafe, Widerruf, Untersagung |
| Verfahren | keines | Anhörung, Begründung, Dokumentation |
| Rechtsweg | keiner | eröffnet |
| Typische Konstellation | Chatgruppe, Türpolitik eines Ladens, Absage, Boykottaufruf | Förderbescheid, Widmung einer kommunalen Halle, Strafverfahren |
Zwischen beiden Ordnungen verläuft eine Grenze, die nicht mit der Grenze zwischen privatem und öffentlichem Geld zusammenfällt: Entscheidend ist die Grundrechtsbindung des Handelnden, nicht die Herkunft der Mittel. Ein privater Verein, der eine geförderte Veranstaltung ausrichtet, bleibt Privater; eine kommunale GmbH bleibt bei staatlicher Beherrschung grundrechtsverpflichtet.
Die Absage: Veranstalter und Vertragsrecht
Sagt ein privater Veranstalter einen zugesagten Auftritt ab – weil eine Band sich antisemitismuskritisch positioniert hat oder weil sie in einer israelbezogenen Frage als untragbar gilt –, liegt die Antwort im Vertragsrecht.
- Bestand bereits ein Vertrag, kommen Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht, praktisch meist begrenzt auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.2
- War es bei einer Zusage im Vorfeld geblieben – die typische Konstellation im freien Betrieb –, bleibt allenfalls die Haftung aus vorvertraglichem Schuldverhältnis (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB), die den Abbruch von Verhandlungen ohne triftigen Grund erfasst und in der Praxis selten durchgreift.3
- Einen Kontrahierungszwang gibt es nicht. Niemand muss einen Vertrag schließen, und die Weigerung bedarf keiner Begründung.
Die praktisch wirksamste Sanktion liegt ohnehin nicht in der einzelnen Absage, sondern in deren antizipierter Wiederholung: Wer damit rechnen muss, nach einer Positionierung keine Auftritte mehr zu bekommen, richtet sein Verhalten danach aus. Diese Vorwirkung ist rechtlich nicht fassbar, weil ihr der Adressat fehlt.
Die Grenzen des AGG
Naheliegend wäre der Gedanke, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz heranzuziehen. Es greift jedoch nur eingeschränkt.
Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot der §§ 19 ff. AGG erfasst im Wesentlichen Massengeschäfte und knüpft an bestimmte Merkmale an. Die politische Anschauung gehört nicht dazu; auch die europäische Rahmenrichtlinie 2000/78/EG erfasst sie nicht.4 Wer wegen seiner Haltung zu Israel ausgeladen wird, kann sich daher regelmäßig nicht auf das AGG stützen.
Das Bild verschiebt sich, sobald die Absage an die jüdische Identität der Beteiligten anknüpft. Dann sind die Merkmale Religion beziehungsweise ethnische Herkunft betroffen, und die Beweislastregel des § 22 AGG kann eingreifen: Wer Indizien vorträgt, die eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals vermuten lassen, verschiebt die Beweislast auf die Gegenseite.5 Ob sich das im Einzelfall führen lässt, ist eine Tatsachenfrage – und dies ist der Punkt, an dem die abstrakte Bewertung endet.
Wenn der Raum öffentlich getragen ist
Anders liegt es, sobald der Raum in öffentlicher Trägerschaft steht – das kommunale Jugendzentrum, die städtische Halle, das aus Haushaltsmitteln finanzierte soziokulturelle Zentrum. Dann greift die Grundrechtsbindung nach Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar, und zwar unabhängig von der Rechtsform: Auch die kommunale GmbH bleibt bei staatlicher Beherrschung grundrechtsverpflichtet. Das Bundesverfassungsgericht hat dies für gemischtwirtschaftliche, öffentlich beherrschte Unternehmen in der Fraport-Entscheidung ausgesprochen.6
Der Zugang richtet sich dann nach dem Widmungszweck und dem Gleichbehandlungsgebot; eine Ablehnung bedarf sachlicher Gründe und ist justiziabel. In diese Konstellation gehört die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Münchner Stadtratsresolution: Die Beschränkung des Widmungsumfangs einer kommunalen öffentlichen Einrichtung, die deren Nutzung allein aufgrund der Befassung mit einem bestimmten Thema ausschließt, verletzt die Meinungsfreiheit.7
Boykottaufrufe und Namenslisten
Der Boykottaufruf ist der praktisch wichtigste Fall und zugleich derjenige, in dem das Recht am wenigsten leistet. Er ist Meinungsäußerung und als solche von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt – die Lüth-Entscheidung hat einen Boykottaufruf gerade deshalb für zulässig gehalten, weil er auf die geistige Überzeugungskraft der Argumente setzte.1
Die Grenze ziehen zwei Vorschriften des Deliktsrechts:
- § 826 BGB – vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Für die Sittenwidrigkeit kommt es maßgeblich auf Zweck, Motiv und Mittel an: Wer über Argumente wirbt, bleibt geschützt; wer wirtschaftlichen Druck, Drohung oder eine Machtstellung einsetzt, verliert diesen Schutz zunehmend.8
- § 823 Abs. 1 BGB – bei Verletzung eines geschützten Rechtsguts, insbesondere über das allgemeine Persönlichkeitsrecht und den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.9
Unwahre Tatsachenbehauptungen sind ohnehin nicht geschützt – das ist in der Praxis der wichtigste Ansatzpunkt. Zu unterscheiden ist deshalb sorgfältig zwischen der Tatsachenbehauptung (etwa: eine Person folge einem bestimmten Social-Media-Konto) und dem daran anknüpfenden Werturteil (etwa die Bezeichnung als „Zionist" oder „Genocide Supporter"). Trifft die Tatsachenbehauptung zu, ist sie zulässig; das Werturteil ist es im Ausgangspunkt ebenfalls. Ob eine Kampagne insgesamt die Schwelle des § 826 BGB überschreitet, hängt von Organisationsgrad, Zielrichtung und eingesetzten Mitteln ab.
Diese Unterscheidung lässt sich für die Praxis ordnen. Die ideologiekritische Literatur unterscheidet sechs wiederkehrende Darstellungsmuster verzerrender Berichterstattung: die Erfindung von Tatsachen; die Auslassung oder Dekontextualisierung von Tatsachen; die Zuschreibung randständiger Positionen an das Ganze; die falsche Analogie; den doppelten Standard; die groteske Übertreibung.18 Für die rechtliche Prüfung ist nur das erste Muster unmittelbar angreifbar – es bezeichnet die unwahre Tatsachenbehauptung. Das zweite kann es sein, wenn das Weggelassene die Aussage in ein falsches Licht rückt; die bewusst unvollständige Darstellung wird unter Umständen wie eine unwahre Tatsachenbehauptung behandelt. Die übrigen vier sind Werturteile oder Darstellungsweisen und damit von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, mag man sie für noch so unredlich halten.
Hier liegt ein erheblicher Wertungsspielraum. „Sittenwidrigkeit" ist eine Generalklausel, deren Ausfüllung die Wertungen des Art. 5 GG aufnimmt – und die deshalb im Ergebnis meinungsfreundlich ausfällt. Wer eine Boykottkampagne zivilrechtlich angreifen will, braucht mehr als deren Inhalt: Er braucht Struktur, Mittel und einen bezifferbaren Schaden.
Vereine, Verbände, Fachgesellschaften
Beschließt ein Verein – ein Kulturverein, ein Verband, eine wissenschaftliche Fachgesellschaft – eine Boykottresolution, verlagert sich die Prüfung ins Vereinsrecht. Sie verläuft in drei Schritten, und keiner davon fragt nach dem Inhalt.
Erster Schritt: Zweckdeckung
Der Verein des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein zweckgebundener Verband. Die Verfassung des Vereins wird durch die Satzung bestimmt (§ 25 BGB); die Mitgliederversammlung entscheidet in den durch Satzung und Gesetz gezogenen Grenzen (§ 32 BGB). Der Zweck ist dabei kein dehnbares Etikett: Zu seiner Änderung ist nach § 33 Abs. 1 S. 2 BGB die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich – die schärfste Mehrheitsanforderung, die das Vereinsrecht kennt.10
Daraus folgt der entscheidende Gedanke: Eine Vereinigung, deren Satzungszweck die Förderung eines Fachs, die wissenschaftliche Aussprache und die Nachwuchsförderung ist, hat kein allgemeinpolitisches Mandat. Beschließt ihre Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Boykott gegenüber den Wissenschaftlern eines Staates, so beschließt sie etwas, das dem Vereinszweck nicht nur fernliegt, sondern ihm widerspricht – der Boykott von Fachkollegen ist die Verweigerung genau jener Kommunikation, zu deren Förderung der Verein besteht. Der Beschluss ist dann nicht bloß unklug, sondern kompetenzwidrig.
Zweiter Schritt: Verfahren
Zu prüfen sind Ladung, Beschlussfähigkeit, Mehrheit und Protokollierung (§ 32 BGB und die Satzung). Ein überstimmtes Mitglied kann einen Beschluss gerichtlich auf seine Vereinbarkeit mit Gesetz und Satzung überprüfen lassen – mit der Feststellungsklage, gerichtet auf Nichtigkeit oder Unwirksamkeit. Ein eigener Beschlussmängelstreit wie im Aktienrecht ist im Vereinsrecht nicht normiert; die Rechtsprechung wendet die aktienrechtlichen Grundsätze entsprechend an.11
Der Prüfungsmaßstab ist dabei rein formal-kompetenziell. Das Gericht prüft, ob der Beschluss vom Zweck gedeckt und verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist. Es prüft nicht, ob er inhaltlich richtig oder moralisch vertretbar ist. Diese Zurückhaltung ist Ausdruck der Vereinsautonomie aus Art. 9 Abs. 1 GG und sie ist richtig – ein Gericht, das über die politische Angemessenheit von Vereinsbeschlüssen befände, wäre eine Zensurbehörde.
Dritter Schritt: Gemeinnützigkeit
Die steuerrechtliche Parallele ist einschlägig. Der Bundesfinanzhof hat für den Trägerverein von Attac entschieden, dass gemeinnützige Körperschaften kein allgemeinpolitisches Mandat haben; die Einflussnahme auf die politische Willensbildung ist nur zulässig, soweit sie der Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks dient und diesem untergeordnet bleibt.12 Übertragen heißt das: Eine wissenschaftspolitische Stellungnahme zu Forschungsfinanzierung oder Publikationsethik liegt im Zweck; eine Positionierung zu einem bewaffneten Konflikt liegt es nicht. Die Gemeinnützigkeit ist damit ein realer Hebel – mit der Einschränkung, dass ihn nur die Finanzverwaltung betätigen kann und dass deren Ermessen weit ist.
Und das Austrittsrecht
§ 39 Abs. 1 BGB gewährt jedem Mitglied ein unentziehbares Austrittsrecht; die Satzung kann nach § 39 Abs. 2 BGB nur bestimmen, dass der Austritt zum Schluss eines Geschäftsjahres oder nach einer Kündigungsfrist von höchstens zwei Jahren zulässig ist.13 Das ist der stärkste Minderheitenschutz, den das Vereinsrecht kennt – und zugleich der schwächste, weil er die Minderheit nicht schützt, sondern entfernt. Darin liegt ein Konstruktionsfehler mit einer sich selbst verstärkenden Dynamik: Wo eine Vereinigung politisch homogenisiert, wandern die Abweichenden ab, die Homogenität verstärkt sich, und der nächste Beschluss fällt einstimmiger aus als der vorige.
Inhalte: Strafrecht und Jugendmedienschutz
Bei den Inhalten privater Akteure – Liedtexten, Publikationen, Plakaten, Beiträgen in sozialen Netzwerken – greift das schärfste Instrument, und hier ist die Rechtslage am klarsten. Das Strafrecht bindet Private unmittelbar; auf die Grundrechtsbindung des Handelnden kommt es nicht an.
- § 130 StGB erfasst die Aufstachelung zum Hass und die Beschimpfung von Bevölkerungsteilen (Abs. 1, 2), die Leugnung und Verharmlosung des Holocaust (Abs. 3) sowie die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der NS-Gewaltherrschaft (Abs. 4). Für Absatz 4 hat das Bundesverfassungsgericht in der Wunsiedel-Entscheidung trotz des Sonderrechtsverbots die Verfassungsmäßigkeit bejaht.14
- § 166 StGB schützt Bekenntnisse und Religionsgesellschaften gegen Beschimpfung, soweit der öffentliche Friede gestört wird – eine Norm mit geringer praktischer Relevanz.15
- §§ 185 ff. StGB – die Beleidigungsdelikte. Für die Kollektivbeleidigung jüdischer Bürgerinnen und Bürger hält die Rechtsprechung einen anerkannten Anwendungsfall bereit; Näheres auf der Seite Strafrecht.
- Jugendmedienschutz. Neben dem Strafrecht steht die Indizierung jugendgefährdender Medien – historisch der praktisch häufigste hoheitliche Eingriff in diesem Feld.
Die Kunstform schützt nicht vor Strafbarkeit. Sie verlangt aber eine kunstspezifische Betrachtung, die Verfremdung, Kontext und Werkzusammenhang einbezieht: Die Aussage einer Figur ist nicht ohne Weiteres die Aussage des Autors. Die dogmatischen Grundlagen dazu stehen auf der Seite Kunstfreiheit.
Jemanden als Antisemit bezeichnen
Kaum jemand will in Deutschland als Antisemit gelten. Genau daraus folgt die Sanktionskraft der Zuschreibung – und daraus wiederum die Frage nach ihrer rechtlichen Behandlung. Sie stellt sich in beide Richtungen: für denjenigen, der so bezeichnet wird, und für denjenigen, der Antisemitismus benennt.
Die Bezeichnung einer Person als Antisemit ist ein Werturteil und damit im Regelfall von der Meinungsfreiheit gedeckt. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in einem Kammerbeschluss vom 11. November 2021 entschieden und damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg korrigiert, das einer Referentin untersagt hatte, einen Musiker als Antisemiten zu bezeichnen.16 Die Entscheidung steht in der Linie der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 GG: Ein Werturteil ist der Beweisführung nicht zugänglich; seine Zulässigkeit bemisst sich nach Abwägung, nicht nach Wahrheit.
Diese Linie ist nicht unumstritten. In der Literatur wird der Ziviljustiz vorgehalten, sie gehe mit Antisemitismus „naiv und träge" um; belegt wird das unter anderem an einem Urteil des Landgerichts München I, das einer Publizistin untersagte, einen Verleger einen „glühenden Antisemiten" zu nennen, sowie am Urteil des Bundesgerichtshofs zur Wittenberger „Judensau".17
Praktisch bedeutsam bleibt deshalb die Abgrenzung: Wo eine Zuschreibung auf einer unwahren Tatsachenbehauptung beruht – jemand habe etwas gesagt, geschrieben oder getan, was er nachweislich nicht gesagt, geschrieben oder getan hat –, ist sie angreifbar. Wo sie eine Bewertung wahrer Tatsachen ist, ist sie es im Regelfall nicht. Wer sich äußert, sollte deshalb die Tatsachengrundlage benennen und belegen können; wer sich angegriffen sieht, sollte prüfen, ob der Angriff eine Tatsachenbehauptung enthält. Zu Unterlassung, Gegendarstellung und Geldentschädigung siehe die Seite Zivilrecht.
Was das Recht in diesem Feld nicht leistet
Es lohnt, die Grenze ehrlich zu ziehen. In der Mehrzahl der geschilderten Konstellationen verhält sich das Recht passiv, weil ihm der Anknüpfungspunkt fehlt: kein Hoheitsträger, kein Vertrag, kein benennbarer Schaden, keine unwahre Tatsachenbehauptung. Die maßgeblichen Wertungsspielräume liegen in Generalklauseln – Sittenwidrigkeit, Abwägung, Ermessen –, und sie fallen dort im Zweifel zugunsten der Äußerungsfreiheit aus.
Daraus folgt eine nüchterne Arbeitsteilung. Wo ein Vertrag besteht, hilft das Vertragsrecht. Wo ein öffentlicher Träger handelt, hilft die Grundrechtsbindung. Wo eine unwahre Tatsachenbehauptung verbreitet wird, hilft das Äußerungsrecht. Wo eine Straftatschwelle überschritten ist, hilft das Strafrecht. Wo ein Verein seine Kompetenz überschreitet, hilft das Vereinsrecht. Und wo nichts davon vorliegt, hilft kein Gesetz, sondern nur die Gegenöffentlichkeit – die eigene Veranstaltung, der eigene Raum, das eigene Netzwerk.
Wer diese Grenze verkennt, überschätzt die Reichweite des Förderrechts und unterschätzt die Wirkung informeller Ausschlüsse. Die Debatte um Klauseln, Widmungen und Bekenntnisse betrifft einen Ausschnitt des Feldes; der größere Teil liegt außerhalb.
Übersicht: Konstellation und Rechtsfolge
| Konstellation | Einschlägige Norm | Typischer Ausgang |
|---|---|---|
| Absage nach geschlossenem Vertrag | § 280 Abs. 1 BGB | Ersatz vergeblicher Aufwendungen; kein Erfüllungsanspruch in der Praxis |
| Rücknahme einer bloßen Zusage | §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB | Selten erfolgreich; kein Kontrahierungszwang |
| Ausschluss wegen politischer Anschauung | §§ 19 ff. AGG | Nicht erfasst – Merkmal fehlt |
| Ausschluss wegen jüdischer Identität | §§ 19 ff., 22 AGG | Erfasst; Beweislastverschiebung bei Indizien |
| Zugangsverweigerung in kommunaler Einrichtung | Art. 1 Abs. 3 GG; Widmungsrecht; Art. 3 GG | Justiziabel; sachliche Gründe erforderlich |
| Themenausschluss durch Ratsbeschluss | Art. 5 Abs. 1 GG | Unzulässig; verhaltensbezogene Auflagen bleiben möglich |
| Boykottaufruf mit Argumenten | Art. 5 Abs. 1 GG | Zulässig |
| Boykottkampagne mit Druck, Drohung, Machtstellung | §§ 823 Abs. 1, 826 BGB | Angreifbar; Nachweis von Struktur, Mittel und Schaden erforderlich |
| Namensliste mit unwahrer Tatsachenbehauptung | §§ 823, 1004 BGB analog; §§ 186, 187 StGB | Unterlassung und Widerruf regelmäßig durchsetzbar |
| Boykottbeschluss eines Vereins | §§ 25, 32, 33 BGB; § 52 AO | Feststellungsklage bei Zweck- oder Verfahrensverstoß; keine Inhaltskontrolle |
| Antisemitischer Liedtext, Plakat, Posting | §§ 130, 166, 185 ff. StGB | Strafbar bei Überschreiten der Tatbestandsschwelle; kunstspezifische Betrachtung |
| Bezeichnung einer Person als Antisemit | Art. 5 Abs. 1 GG; §§ 823, 1004 BGB analog | Als Werturteil regelmäßig zulässig; angreifbar nur bei unwahrer Tatsachengrundlage |
Anmerkungen
- BVerfGE 7, 198 – Lüth. Die Entscheidung betraf einen Boykottaufruf und hat ihn im Ergebnis für zulässig gehalten. ↩
- § 280 Abs. 1 BGB; zum Aufwendungsersatz § 284 BGB. ↩
- §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (Verschulden bei Vertragsverhandlungen). ↩
- §§ 1, 19 ff. AGG; Richtlinie 2000/78/EG des Rates v. 27.11.2000. Die politische Anschauung ist in beiden Regelwerken kein geschütztes Merkmal. ↩
- § 22 AGG. ↩
- BVerfGE 128, 226 – Fraport. ↩
- BVerwGE 174, 367 (Urt. v. 20.1.2022 – 8 C 35.20). ↩
- § 826 BGB; zur Abwägung nach Zweck, Motiv und Mittel die ständige Rechtsprechung zum Boykottaufruf im Anschluss an BVerfGE 7, 198 (Fn. 1). ↩
- § 823 Abs. 1 BGB; zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht und zum Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als „sonstige Rechte". ↩
- §§ 21, 25, 32, 33 Abs. 1 S. 2 BGB. ↩
- Zur entsprechenden Anwendung der aktienrechtlichen Beschlussmängelgrundsätze auf den Verein die ständige Rechtsprechung; Rechtsschutzform ist die Feststellungsklage. ↩
- BFH, Urt. v. 10.1.2019 – V R 60/17 (Attac); § 52 AO. ↩
- § 39 Abs. 1 und 2 BGB. ↩
- § 130 StGB; BVerfGE 124, 300 – Wunsiedel. ↩
- § 166 StGB. ↩
- BVerfG, Beschl. v. 11.11.2021 – 1 BvR 11/20; vorgehend OLG Nürnberg, Urt. v. 22.10.2019 – 3 U 1523/18. ↩
- Ludyga, in: juris-Monatszeitschrift 11/2025, S. 312; dort zu LG München I, Urt. v. 10.12.2014 – 25 O 14197/14, und BGH, Urt. v. 14.6.2022 – VI ZR 172/20 (Wittenberger „Judensau"). ↩
- Die Sechserunterscheidung geht auf Ben-Dror Yemini, Industry of Lies, 2017, zurück; referiert und um Beispiele ergänzt bei Ingo Elbe, Antisemitismus und postkoloniale Theorie, Berlin 2024, S. 217 (dort Fn. 116). Es handelt sich um eine publizistische Systematik und nicht um eine Rechtsfigur; die Zuordnung eines Vorwurfs zu einem Muster ersetzt die Prüfung des Einzelfalls nicht. Zur bewusst unvollständigen Darstellung die ständige Rechtsprechung zum Verschweigen wesentlicher Tatsachen. ↩
Quellen und weiterführende Literatur
Rechtsprechung
- BVerfGE 7, 198 – Lüth (1958): mittelbare Drittwirkung, Wechselwirkungslehre, Zulässigkeit des Boykottaufrufs.
- BVerfGE 124, 300 – Wunsiedel (2009): § 130 Abs. 4 StGB als historisch begründete Ausnahme vom Sonderrechtsverbot.
- BVerfGE 128, 226 – Fraport (2011): Grundrechtsbindung öffentlich beherrschter gemischtwirtschaftlicher Unternehmen.
- BVerfG, Beschl. v. 11.11.2021 – 1 BvR 11/20: Bezeichnung als Antisemit als Werturteil.
- BVerwGE 174, 367 (Urt. v. 20.1.2022 – 8 C 35.20): Themenbezogene Widmungsbeschränkung kommunaler Einrichtungen.
- BGH, Urt. v. 14.6.2022 – VI ZR 172/20: Wittenberger „Judensau".
- BFH, Urt. v. 10.1.2019 – V R 60/17: kein allgemeinpolitisches Mandat gemeinnütziger Körperschaften.
Literatur
- Ludyga, Hannes, Beitrag zur zivilgerichtlichen Behandlung des Antisemitismus, in: juris-Monatszeitschrift 11/2025, S. 312. Kritische Bilanz der Ziviljustiz; Ausgangspunkt für die Diskussion um Werturteil und Ehrschutz.
- Johann, Tobias / Borsch, Andreas (Hrsg.), Jüdische Identitäten und Antisemitismus im Punk, Verbrecher Verlag, Berlin 2026. Empirisches Material zu einem Bereich, den die Rechtsprechung strukturell nicht erreicht: Ausschluss durch Entzug von Zugang, ohne Norm, Verfahren und Rechtsweg.
- Möllers, Christoph / Weinberg, Nils, Öffentliche Kunstfreiheit, Suhrkamp, Berlin 2026. Zur staatlichen Seite derselben Frage; die Unterscheidung von Eingriffs- und Leistungsverwaltung ist auf der Seite Kunstfreiheit dargestellt.
- Rostalski, Frauke, Die vulnerable Gesellschaft, C. H. Beck, München 2024. Zur Aufwertung des Ehrschutzes (§§ 188, 192a StGB) und zur Frage, wann aus Verletzlichkeit neue Schutzgesetze folgen dürfen.
- Elbe, Ingo, Antisemitismus und postkoloniale Theorie. Der „progressive" Angriff auf Israel, Judentum und Holocausterinnerung, Edition Tiamat, Berlin 2024. Quelle des Sechserrasters und Muster einer Beleganalyse. Ideologiekritische Streitschrift ohne juristischen Anspruch – brauchbar zur Vorsortierung von Vorgängen, nicht als Beleg in einem Verfahren.
Stand dieser Seite: 10. September 2026. Die Darstellung folgt in Aufbau und Fundstellen den Arbeitsunterlagen des Arbeitskreises Recht der Deutsch-Israelischen Gesellschaft München. Sie behandelt bewusst auch die Fälle, in denen das Recht keinen Anknüpfungspunkt bietet – die Auskunft, dass ein Weg nicht trägt, ist mehr wert als ein Versuch, der scheitert.