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Arbeit

Antisemitismus am Arbeitsplatz – AGG

Schutzpflichten und Reaktionsmöglichkeiten im Arbeitsverhältnis.

Schutz durch das AGG

Das Allgemeine Gleichbehandlungs­gesetz (AGG) verbietet Benachteiligungen u. a. wegen der Religion und der ethnischen Herkunft. Antisemitische Äußerungen oder Handlungen im Arbeits­verhältnis können

Schutzpflicht des Arbeitgebers

Arbeitgeber trifft eine Schutzpflicht aus § 12 AGG: Sie müssen Beschäftigte vor Benachteiligungen schützen und im Falle von Verstößen die im Einzelfall geeigneten Maßnahmen ergreifen. Hierzu gehören präventive Maßnahmen (Schulungen, Verhaltens­kodex, Beschwerde­stellen) ebenso wie reaktive Maßnahmen bis hin zur Kündigung.

Beschwerde- und Klagewege

Beschäftigte haben nach § 13 AGG ein Beschwerderecht bei einer dazu zuständigen Stelle des Betriebs. Bei (Entschädigungs-)Klagen ist die zweimonatige Frist des § 15 Abs. 4 AGG zu beachten.

Hinweis: Auch das Verhalten gegenüber Geschäfts­partnern, Kund­schaft oder Patient­innen kann arbeits­rechtlich relevant sein, wenn es das Ansehen des Arbeitgebers oder das Arbeits­klima erheblich beeinträchtigt.

Bewerbungsverfahren

Bereits im Bewerbungs­verfahren entfaltet das AGG Schutzwirkung. Eine Ablehnung „wegen" Religion oder ethnischer Herkunft ist unzulässig und kann Entschädigungs­ansprüche auslösen, auch wenn kein Anspruch auf Begründung einer Anstellung besteht.