Schutz durch das AGG
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Benachteiligungen u. a. wegen der Religion und der ethnischen Herkunft. Antisemitische Äußerungen oder Handlungen im Arbeitsverhältnis können
- eine unzulässige Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 3 AGG darstellen,
- arbeitsrechtliche Reaktionen des Arbeitgebers auslösen (Ermahnung, Abmahnung, ordentliche oder außerordentliche Kündigung),
- Schadens- und Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG begründen,
- ein Leistungsverweigerungsrecht der Beschäftigten nach § 14 AGG auslösen.
Schutzpflicht des Arbeitgebers
Arbeitgeber trifft eine Schutzpflicht aus § 12 AGG: Sie müssen Beschäftigte vor Benachteiligungen schützen und im Falle von Verstößen die im Einzelfall geeigneten Maßnahmen ergreifen. Hierzu gehören präventive Maßnahmen (Schulungen, Verhaltenskodex, Beschwerdestellen) ebenso wie reaktive Maßnahmen bis hin zur Kündigung.
Beschwerde- und Klagewege
Beschäftigte haben nach § 13 AGG ein Beschwerderecht bei einer dazu zuständigen Stelle des Betriebs. Bei (Entschädigungs-)Klagen ist die zweimonatige Frist des § 15 Abs. 4 AGG zu beachten.
Bewerbungsverfahren
Bereits im Bewerbungsverfahren entfaltet das AGG Schutzwirkung. Eine Ablehnung „wegen" Religion oder ethnischer Herkunft ist unzulässig und kann Entschädigungsansprüche auslösen, auch wenn kein Anspruch auf Begründung einer Anstellung besteht.