Keine gesetzliche Legaldefinition
Eine bundeseinheitliche, gesetzliche Legaldefinition von „Antisemitismus" gibt es im deutschen Recht nicht. Strafrechtliche und zivilrechtliche Tatbestände knüpfen vielmehr an konkrete Verhaltensweisen an – etwa an die Verbreitung bestimmter Inhalte, an Beleidigungshandlungen oder an die Verwendung verbotener Symbole.
Die IHRA-Arbeitsdefinition
In der Praxis – insbesondere für Behörden, Gerichte, Bildungseinrichtungen und Verwaltungen – hat die Arbeitsdefinition der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) erhebliches Gewicht erlangt. Die Bundesregierung hat sie 2017 angenommen; viele Länder, Kommunen und Hochschulen haben sich angeschlossen.
Die IHRA-Arbeitsdefinition ist rechtlich unverbindlich („soft law"), entfaltet aber praktische Bedeutung als
- Auslegungshilfe für unbestimmte Rechtsbegriffe,
- Bezugspunkt in Förderrichtlinien und Vergabebedingungen,
- Maßstab in der polizeilichen Erfassung politisch motivierter Kriminalität,
- Anknüpfungspunkt in arbeits-, vereins- oder hausrechtlichen Verfahren.
Ihre konkrete Reichweite – insbesondere bei Israel-bezogenen Äußerungen – ist Gegenstand fortdauernder rechtswissenschaftlicher Diskussion.
Erscheinungsformen
Antisemitismus tritt in unterschiedlichen Spielarten in Erscheinung: religiös tradierter Antijudaismus, rassistisch geprägter Antisemitismus, sekundärer Antisemitismus (Schuldabwehr, Holocaust-Relativierung), Verschwörungsantisemitismus sowie israelbezogener Antisemitismus. Die Übergänge zwischen diesen Formen sind fließend; rechtlich relevant ist immer die konkrete Äußerung oder Handlung in ihrem jeweiligen Kontext.
Wie eng Verschwörungsantisemitismus und israelbezogener Antisemitismus ineinandergreifen können, zeigt die Charta der Hamas von 1988: Sie verbindet den klassischen europäischen Verschwörungsmythos – bis hin zur Berufung auf die gefälschten „Protokolle der Weisen von Zion“ – mit dem Ziel der Beseitigung Israels. Eine ausführliche Darstellung samt Fundstellen findet sich auf der Seite Die Hamas.