Matzpen Mischpati מַצְפֵּן מִשְׁפָּטִי
BDS

Boykottaufrufe und BDS-Bewegung

Politische Distanzierung, kommunale Räume, Einzelfallprüfung.

Bundestagsbeschluss 2019

Der Deutsche Bundestag hat sich 2019 mit einem Beschluss von Argumentations- und Handlungs­mustern der BDS-Kampagne distanziert. Der Beschluss ist politisch, nicht gesetzes­förmlich, entfaltet aber praktische Wirkung in Vergabe-, Förder- und Widmungs­entscheidungen.

Die drei Forderungen von 2005

Jede rechtliche Prüfung – die Widmungs­entscheidung ebenso wie eine Gefahren­prognose – setzt voraus, dass der Gegenstand bestimmt ist. Der Aufruf von 2005, auf den sich die Kampagne beruft, richtet drei Forderungen an Israel:

  1. Beendigung der „Besetzung und Kolonisation allen arabischen Landes" und Abriss der Sperranlage;
  2. Anerkennung des „Grundrecht[s] der arabisch-palästinensischen Bürgerinnen Israels auf völlige Gleichheit";
  3. Achtung, Schutz und Förderung des „Recht[s] der palästinensischen Flüchtlinge, in ihre Heimat und zu ihrem Eigentum zurückzukehren, wie es in der UN-Resolution 194 vereinbart wurde".

Rechtlich ergiebig ist vor allem die dritte Forderung, weil sich ihre Reichweite beziffern lässt. Sie bezieht sich nicht auf die noch lebenden Flüchtlinge des Jahres 1948 – deren Zahl wird auf etwa 30.000 geschätzt –, sondern auf den bei der Hilfs­organisation UNRWA registrierten Personenkreis, der durch die Weitergabe des Status an die Nachkommen auf rund 5,9 Millionen angewachsen ist. Diese Weitergabe ist eine Besonderheit: Nach der Genfer Flüchtlings­konvention endet der Status, wenn die betroffene Person eine neue Staats­angehörigkeit erworben hat und deren Schutz genießt; in der Registrierungs­praxis der UNRWA gilt das nicht, weshalb etwa 2,2 Millionen jordanische Staats­angehörige weiterhin geführt werden.

Ob die UN-Resolution 194 ein Rückkehr­recht überhaupt begründet, ist bestritten. Ihr Wortlaut beschließt, dass denjenigen Flüchtlingen, die zurückkehren und „in Frieden mit ihren Nachbarn leben wollen", die Rückkehr gestattet werden soll, und sieht für die Nicht­zurückkehrenden Entschädigung vor. Als Resolution der Generalversammlung ist sie zudem eine Empfehlung und kein verbindlicher Rechtsakt.

Warum das juristisch zählt: Wer eine Behörde zu einer Entscheidung bewegen will, braucht überprüfbare Tatsachen, nicht die Bewertung einer Kampagne als solcher. Der Wortlaut der Forderungen, die Zahlenreihe und der Unterschied zwischen den beiden Flüchtlings­definitionen sind solche Tatsachen: aus veröffentlichten Quellen belegbar und im Streitfall widerlegbar. Die Schluss­folgerung, die man daraus zieht, ist es nicht – sie bleibt ein Werturteil und trägt für sich genommen keine Rechtsfolge.

Wortlaut der Forderungen und Zahlenangaben nach Ingo Elbe, Antisemitismus und postkoloniale Theorie, Edition Tiamat, Berlin 2024, S. 222–224 und S. 239 f., dort mit Nachweisen zur Registrierungs­praxis der UNRWA, zur Genfer Flüchtlings­konvention und zum Wortlaut der Resolution 194. Die Zahlen sind Größenordnungen und vor einer Verwendung im Verfahren an der jeweils aktuellen Quelle zu prüfen.

Kommunale Räumlichkeiten

Rechtlich besonders relevant ist die Rechtsprechung zur Frage, ob kommunale Räumlichkeiten für BDS-Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden müssen. Das Bundesverwaltungs­gericht hat mit Urteil vom 20. Januar 2022 – 8 C 35.20 entschieden, dass Kommunen antiisraelische BDS-Veranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen dürfen, sofern eine entsprechende Widmungs­praxis diskriminierungs­frei und konsistent gehandhabt wird.

Maßgeblich ist eine sorgfältige Bestimmung der Widmung der jeweiligen Einrichtung sowie eine Gleichbehandlung vergleichbarer Veranstalter.

Einzelfallprüfung von Aufrufen

Daneben ist im Einzelfall zu prüfen, ob konkrete Boykott­aufrufe – je nach Inhalt und Adressaten­kreis – die Schwelle zur Volks­verhetzung, zur Beleidigung oder zu wirtschafts­rechtlich relevanten Diskriminierungs­tatbeständen überschreiten.

Für die behördliche Prognose gilt dasselbe wie für die zivilrechtliche Prüfung auf der Seite Private Akteure: Sie muss an den konkreten Aufruf anknüpfen, nicht an die Zugehörigkeit zu einer Kampagne. Der Verweis auf „BDS" als solches trägt keine Verfügung; der Wortlaut der Forderungen, die verwendeten Parolen, die Adressaten und die eingesetzten Mittel tragen sie unter Umständen schon.

Hinweis: Die rechtliche Bewertung ist stark einzelfall­abhängig. Pauschale Aussagen sind hier nicht möglich.