Bundestagsbeschluss 2019
Der Deutsche Bundestag hat sich 2019 mit einem Beschluss von Argumentations- und Handlungsmustern der BDS-Kampagne distanziert. Der Beschluss ist politisch, nicht gesetzesförmlich, entfaltet aber praktische Wirkung in Vergabe-, Förder- und Widmungsentscheidungen.
Die drei Forderungen von 2005
Jede rechtliche Prüfung – die Widmungsentscheidung ebenso wie eine Gefahrenprognose – setzt voraus, dass der Gegenstand bestimmt ist. Der Aufruf von 2005, auf den sich die Kampagne beruft, richtet drei Forderungen an Israel:
- Beendigung der „Besetzung und Kolonisation allen arabischen Landes" und Abriss der Sperranlage;
- Anerkennung des „Grundrecht[s] der arabisch-palästinensischen Bürgerinnen Israels auf völlige Gleichheit";
- Achtung, Schutz und Förderung des „Recht[s] der palästinensischen Flüchtlinge, in ihre Heimat und zu ihrem Eigentum zurückzukehren, wie es in der UN-Resolution 194 vereinbart wurde".
Rechtlich ergiebig ist vor allem die dritte Forderung, weil sich ihre Reichweite beziffern lässt. Sie bezieht sich nicht auf die noch lebenden Flüchtlinge des Jahres 1948 – deren Zahl wird auf etwa 30.000 geschätzt –, sondern auf den bei der Hilfsorganisation UNRWA registrierten Personenkreis, der durch die Weitergabe des Status an die Nachkommen auf rund 5,9 Millionen angewachsen ist. Diese Weitergabe ist eine Besonderheit: Nach der Genfer Flüchtlingskonvention endet der Status, wenn die betroffene Person eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und deren Schutz genießt; in der Registrierungspraxis der UNRWA gilt das nicht, weshalb etwa 2,2 Millionen jordanische Staatsangehörige weiterhin geführt werden.
Ob die UN-Resolution 194 ein Rückkehrrecht überhaupt begründet, ist bestritten. Ihr Wortlaut beschließt, dass denjenigen Flüchtlingen, die zurückkehren und „in Frieden mit ihren Nachbarn leben wollen", die Rückkehr gestattet werden soll, und sieht für die Nichtzurückkehrenden Entschädigung vor. Als Resolution der Generalversammlung ist sie zudem eine Empfehlung und kein verbindlicher Rechtsakt.
Wortlaut der Forderungen und Zahlenangaben nach Ingo Elbe, Antisemitismus und postkoloniale Theorie, Edition Tiamat, Berlin 2024, S. 222–224 und S. 239 f., dort mit Nachweisen zur Registrierungspraxis der UNRWA, zur Genfer Flüchtlingskonvention und zum Wortlaut der Resolution 194. Die Zahlen sind Größenordnungen und vor einer Verwendung im Verfahren an der jeweils aktuellen Quelle zu prüfen.
Kommunale Räumlichkeiten
Rechtlich besonders relevant ist die Rechtsprechung zur Frage, ob kommunale Räumlichkeiten für BDS-Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. Januar 2022 – 8 C 35.20 entschieden, dass Kommunen antiisraelische BDS-Veranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen dürfen, sofern eine entsprechende Widmungspraxis diskriminierungsfrei und konsistent gehandhabt wird.
Maßgeblich ist eine sorgfältige Bestimmung der Widmung der jeweiligen Einrichtung sowie eine Gleichbehandlung vergleichbarer Veranstalter.
Einzelfallprüfung von Aufrufen
Daneben ist im Einzelfall zu prüfen, ob konkrete Boykottaufrufe – je nach Inhalt und Adressatenkreis – die Schwelle zur Volksverhetzung, zur Beleidigung oder zu wirtschaftsrechtlich relevanten Diskriminierungstatbeständen überschreiten.
Für die behördliche Prognose gilt dasselbe wie für die zivilrechtliche Prüfung auf der Seite Private Akteure: Sie muss an den konkreten Aufruf anknüpfen, nicht an die Zugehörigkeit zu einer Kampagne. Der Verweis auf „BDS" als solches trägt keine Verfügung; der Wortlaut der Forderungen, die verwendeten Parolen, die Adressaten und die eingesetzten Mittel tragen sie unter Umständen schon.