Matzpen Mischpati מַצְפֵּן מִשְׁפָּטִי
Wissenschaftsfreiheit

Antisemitismus und die Grenzen der Lehrfreiheit

Wissenschaftsfreiheit, Hausrecht, Ordnungsrecht und die Schwellen des Strafrechts im Hochschulraum.

Überblick in zehn Sätzen

Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG schützt Wissenschaft, Forschung und Lehre; die Gewährleistung ist – wie die Kunstfreiheit – vorbehaltlos und nur durch kollidierendes Verfassungsrecht beschränkbar. Anders als die Kunst ist die Wissenschaft auf Erkenntnis ausgerichtet: Geschützt ist, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist – ein Verfahren also, nicht ein Ergebnis. Daraus folgt eine Grenze, die die Kunstfreiheit nicht kennt: Wer die Methoden- und Redlichkeitsstandards systematisch verlässt, verliert nicht die Meinungsfreiheit, wohl aber den besonderen Schutz der Wissenschaftsfreiheit. Für die Praxis ist die wichtigste Unterscheidung jedoch eine andere – die zwischen Handlungen und Äußerungen. Gegen Handlungen ist das Recht stark: Hausrecht, Ordnungsrecht, Straf- und Dienstrecht greifen ineinander, und wer hier nach neuen Gesetzen ruft, verwechselt meist die fehlende Norm mit fehlender Entschlossenheit. Gegen Äußerungen greift das Strafrecht dagegen erst an hohen, klar konturierten Schwellen, und bei mehrdeutigen Äußerungen verlangt die Rechtsprechung den überzeugend begründeten Ausschluss der straflosen Deutungen. Gegen wissenschaftliche Aussagen schließlich – Publikationen, Lehrinhalte, Berufungsentscheidungen – sind rechtliche Mittel weitgehend stumpf; die Antwort auf schlechte Wissenschaft ist bessere Wissenschaft. Die Hochschule ist dabei zugleich Trägerin eigener Grundrechte und Adressatin der Grundrechte anderer, woraus eine Schutzpflicht gegenüber allen Mitgliedern folgt, die im bayerischen Recht ausdrücklich normiert ist. Das Hausrecht ist das schnellste Instrument zu ihrer Erfüllung – es setzt keine Strafbarkeit voraus, muss aber neutral, also gegenüber allen Beteiligten gleich, ausgeübt werden. Eine inhaltliche Vorabkontrolle von Lehrinhalten wäre dagegen kaum haltbar; der tragfähige Weg führt über strukturelle Standards, nachträgliche Aufarbeitung und, bei manifesten Verstößen, das Dienst- und Ordnungsrecht. Und schließlich: Institutionelle Selbstbindungen der Hochschule sind zulässig, persönliche Bekenntnispflichten einzelner Wissenschaftler bleiben verfassungsrechtlich heikel.

Befundlage an den Hochschulen

Die rechtlichen Fragen haben eine empirische Grundlage. Der 2026 erschienene Bericht „Zwischen Boykott, Bedrohung und Schweigen" dokumentiert Angriffe auf jüdische und israelische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an deutschen Hochschulen nach dem 7. Oktober 2023 – gestützt auf die fortlaufende Vorfalldokumentation des Netzwerks Jüdischer Hochschullehrender mit Vorfällen an mehr als 107 Standorten, eine Mitgliederbefragung und eine systematische Auswertung institutioneller Quellen.1

KennzahlBefund
Antisemitische Vorfälle an Hochschulen (RIAS)23 (2022) → 151 (2023) → 450 (2024)
Betroffenheit (Befragung Juli 2024)rund 40 % der Befragten waren Bedrohungen oder Belästigungen ausgesetzt
Nordrhein-Westfalen (ZeBaNRW)Anstieg um 240 % von 2023 bis 2025 auf 85 Vorfälle; rund drei Viertel israelbezogen

Der Bericht beschreibt eine Eskalation in drei Phasen: zunächst verbale Angriffe und Onlinehetze, dann organisierte Störungen und Listenerstellung, schließlich physische Gewalt und Drohungen. Er benennt zugleich ein institutionelles Muster aus Vermeidung und Beschwichtigung – bis hin zu Fällen, in denen nicht die Bedrohung, sondern die bedrohte Veranstaltung sanktioniert wurde. Dem stehen Gegenbeispiele entschlossenen Handelns gegenüber: eine Universität, die nach Anfeindungen einer israelischen Forschergruppe Strafanzeige erstattete, und ein Senat, der einen Antrag auf Überprüfung der Kooperationen mit israelischen Hochschulen einstimmig ablehnte.2

Rechtlich bedeutsam: Wird eine Veranstaltung wegen „Sicherheitsbedenken" abgesagt, erhalten die Störer faktisch ein Vetorecht über den Hochschulraum. Aus der Schutzpflicht folgt die Aufgabe, die Veranstaltung zu schützen – nicht, sie abzusagen.

Schutzbereich: Wissenschaft, Forschung und Lehre

Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleistet ein individuelles Abwehrrecht der einzelnen Wissenschaftlerin und enthält zugleich eine objektive Wertentscheidung, die den Staat zur Sicherung freier Wissenschaft verpflichtet.3 Erfasst sind Forschungsfreiheit, Lehrfreiheit und – als Annex – die Freiheit der wissenschaftlichen Selbstverwaltung.4 Auch drittmittelfinanzierte Forschung bleibt grundrechtlich geschützt.5

Die Lehrfreiheit schützt die Freiheit, Themen der eigenen Lehrveranstaltungen zu bestimmen, die Lehrmeinung frei zu äußern und die Methode frei zu wählen. Sie steht nach Art. 5 Abs. 3 S. 2 GG unter dem Vorbehalt der Treue zur Verfassung. Dieser Vorbehalt ist nach herrschender Auslegung keine allgemeine Gesinnungsklausel; er verbietet den aktiven Kampf gegen die verfassungsmäßige Ordnung unter dem Deckmantel der Lehre. Nicht geschützt ist dagegen die Befreiung von wissenschaftlichen Mindeststandards.

Wichtig ist auch die Schrankensystematik: Die Schrankentrias des Art. 5 Abs. 2 GG – allgemeine Gesetze, Jugendschutz, persönliche Ehre – gilt nach ganz herrschender Auffassung nur für Absatz 1, nicht für Absatz 3. Die Wissenschaftsfreiheit kann daher nur durch kollidierendes Verfassungsrecht begrenzt werden: durch die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), durch Leben und körperliche Unversehrtheit Dritter (Art. 2 Abs. 2 GG) und durch die Funktionsfähigkeit der Hochschule, die ihrerseits wissenschaftsfreiheitlich unterlegt ist.

Auf Landesebene wird dies im bayerischen Hochschulrecht konkretisiert. Art. 108 der Bayerischen Verfassung gewährleistet die Freiheit von Kunst und Wissenschaft; Art. 20 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes verbindet die Freiheitsgarantie unmittelbar mit einer Sicherungsaufgabe der Hochschule.

„Die Hochschulen haben die verfassungsrechtliche Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium jederzeit zu wahren. Sie haben sicherzustellen, dass alle Mitglieder der Hochschule ihre durch die Verfassung verbürgten Grundrechte im Rahmen des Hochschulbetriebs und des Hochschullebens jederzeit wahrnehmen können." Art. 20 BayHIG6

Drei Türen, drei Prüfprogramme

Der erste Prüfschritt bei jedem Campus-Vorgang ist die Zuordnung: Welches Grundrecht trägt die fragliche Handlung oder Äußerung? Die drei einschlägigen Grundrechte führen zu drei verschiedenen Schrankensystemen und zu drei verschiedenen Zuständigkeiten.

Art. 5 Abs. 1 GGArt. 5 Abs. 3 GGArt. 8 Abs. 1 GG
SchutzbereichJedes Werturteil, auch scharf und polemischErnsthafter, planmäßiger Versuch der WahrheitsermittlungFriedliche Versammlung, ohne Waffen
SchrankeArt. 5 Abs. 2 GG: allgemeine GesetzeKeine; nur kollidierendes VerfassungsrechtArt. 8 Abs. 2 GG, Versammlungsgesetze
Folge in der PraxisStrafnormen greifen erst an hohen Schwellen; Deutungsregel giltInhalte sind fast nie angreifbar; der Streit läuft über den SchutzbereichHochschule nicht zuständig; Versammlungsbehörde und Polizei

Die Methodenschranke

Der entscheidende Unterschied zur Kunstfreiheit liegt im Wahrheitsbezug. Geschützt ist nach der Formel des Bundesverfassungsgerichts jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist.7 Die Formel ist absichtlich weit: Sie schützt auch Mindermeinungen, unfertige Ergebnisse, Irrtümer und Ansätze, die die Fachmehrheit für abwegig hält. Sie ist aber nicht grenzenlos weit, denn sie knüpft an die Ernsthaftigkeit des Wahrheitsstrebens an, nicht an das Etikett. Wer sich wissenschaftlicher Semantik allein bedient, um vorab feststehende politische Positionen durchzusetzen, betreibt keine Wissenschaft; erforderlich ist eine hinreichende epistemische Offenheit – die Bereitschaft, am eigenen Ergebnis durch Gegenargumente irre zu werden.8

Einfachrechtlich ist dieser Maßstab in der Pflicht zur wissenschaftlichen Redlichkeit (Art. 21 BayHIG) und im Kodex der Deutschen Forschungsgemeinschaft ausgestaltet.9 Praktisch geht es um schlichte Dinge: Quellenangaben für tatsachenbehauptende Aussagen, die Kennzeichnung hochstreitiger Begriffe als streitig, die Einordnung konkurrierender Positionen, die Bereitschaft, Quellenfragen des Publikums zu beantworten.

Daraus folgt eine wichtige Präzisierung des Vorwurfs. Der juristisch anschlussfähige Einwand gegen eine Arbeit lautet nicht, sie werte falsch, sondern sie ermittle unvollständig – sie blende wesentliche Sachverhaltselemente aus, ignoriere gegenläufige Quellen, schreibe Ergebnisse vor der Untersuchung fest. Das ist derselbe Vorwurf, den ein Revisionsgericht gegen ein Urteil mit lückenhafter Sachverhaltsfeststellung erhebt. Er muss aber am einzelnen Text geführt werden, Stelle für Stelle und Beleg für Beleg; als pauschale Behauptung trägt er nichts.

Wie eine solche Prüfung aussieht, lässt sich an einem publizistischen Beispiel zeigen. In der ideologiekritischen Literatur wird ein einzelner Essay in drei prüfbare Elemente zerlegt: eine Aussage, die einem Historiker zugeschrieben wird, der sie so nicht getroffen hat; eine Opferzahl, die sich am Forschungsstand messen lässt; und eine Angabe darüber, was in der Fachliteratur als geklärt gilt.32 Keines dieser drei Elemente ist ein Werturteil, jedes ist widerlegbar, und keines setzt voraus, dass man die politische Haltung des Verfassers teilt oder ablehnt. Genau darin liegt der Unterschied zur pauschalen Behauptung.

Darin liegt zugleich die Grenze des Beispiels. Es ist eine publizistische Prüfung, keine gerichtliche: Sie führt zu einer Erwiderung, nicht zu einer Rechtsfolge. Wer sie in ein Verfahren übersetzen will, muss den Tatsachenkern erst als solchen benennen, seine Unwahrheit beweisen und die Verletzung eines Rechtsguts darlegen – drei Schritte, die die publizistische Prüfung nicht leistet und nicht leisten will. Der Nutzen für die juristische Arbeit liegt eine Stufe davor: bei der Auswahl der Vorgänge, die überhaupt einen prüfbaren Kern haben.

Vorsicht bei der Anwendung: Die Methodenschranke ist dogmatisch unstreitig, praktisch aber heikel. Ob eine konkrete Arbeit noch als ernsthafter Wahrheitsversuch gelten kann, ist ein unbestimmter Rechtsbegriff mit erheblichem Beurteilungsspielraum – und einen, den das Recht bewusst nicht der Verwaltung überlässt. Ein Ministerium, das eine Publikation für pseudowissenschaftlich erklärt und daraus Rechtsfolgen ableitet, verletzt die Wissenschaftsfreiheit auch dann, wenn es sachlich recht hat. Zuständig ist die Fachöffentlichkeit, flankiert von den Redlichkeitsverfahren der Hochschule.

Universitätsfreiheit und akademische Selbstverwaltung

Staatliche Stellen sind nach Art. 1 Abs. 3 GG grundrechtsverpflichtet, nicht grundrechtsberechtigt. Die Universität ist die historisch erste anerkannte Ausnahme: Bereits 1963 hat das Bundesverfassungsgericht die Grundrechtsfähigkeit der Universitäten bejaht.10 Organisatorisch abgesichert wurde sie durch die Forderung nach einem entscheidenden Einfluss der Hochschullehrer in wissenschaftsrelevanten Gremien; diese Linie wurde wiederholt bestätigt.11

Die Selbstverwaltung ist nicht grenzenlos. Die Stärkung der Leitungsorgane ist verfassungsrechtlich unbedenklich, solange die freie Wissenschaft nicht strukturell gefährdet wird.4 Daraus folgt die für die Praxis wichtigste Unterscheidung dieser Seite: Der Inhalt der Lehre liegt jenseits der Befugnis der Hochschulleitung; der Rahmen, in dem sie stattfindet – Hausrecht, Ordnung, Sicherheit, Verfahren –, liegt innerhalb ihrer Befugnis und, bei manifesten Verstößen, innerhalb ihrer Pflicht.

Auf europäischer Ebene hat der Gerichtshof der Europäischen Union die institutionelle Wissenschaftsfreiheit des Art. 13 GRCh gegen staatliche Eingriffe gestärkt.12

Die Parallele zur Kunst ist kein Zufall: In der jüngeren Literatur zur Kunstfreiheit dient die institutionelle Wissenschaftsfreiheit ausdrücklich als Vorbild für die Grundrechtsfähigkeit öffentlicher Kulturinstitutionen.

Die Schutzpflicht der Hochschule

Weil die Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts grundrechtsverpflichtet ist, trifft sie eine Schutzpflicht gegenüber ihren Mitgliedern. Sie ist – anders als bei privaten Veranstaltern – nicht bloß abgeleitet, sondern unmittelbarer Ausfluss der eigenen Grundrechtsbindung. Art. 20 S. 2 BayHIG formuliert sie ausdrücklich als Pflicht sicherzustellen, dass alle Mitglieder ihre Grundrechte im Hochschulbetrieb wahrnehmen können.6 Wie sich die Lage außerhalb staatlicher Trägerschaft darstellt, behandelt die Seite Private Akteure.

Flankierend besteht eine antidiskriminierungsrechtliche Verantwortung. Art. 25 Abs. 2 BayHIG verpflichtet die Hochschulen zur Bestellung einer weisungsungebundenen Ansprechperson für Antidiskriminierung, die darauf hinwirkt, dass Mitglieder unter anderem vor Diskriminierungen aus rassistischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft oder der Religion geschützt werden.13 Antisemitische Diskriminierung fällt darunter, gleich ob sie religiös, ethnisch oder israelbezogen gerahmt ist. Hinzu treten Art. 26 Abs. 1 BayHIG (Rücksichtnahmepflicht aller Mitglieder) und die hochschuleigenen Antidiskriminierungsrichtlinien.

Für die praktische Argumentation empfiehlt sich, beide Stränge parallel zu führen – die grundrechtliche Schutzpflicht und die antidiskriminierungsrechtliche Verantwortung. Das vermeidet den Eindruck eines auf ein einzelnes Thema zugeschnittenen Vetos und bindet den Vorgang in das allgemeine Recht ein.

Hausrecht, Versammlung und Ordnungsrecht

Bei Handlungen – Besetzungen, Blockaden, Sachbeschädigung, Störung von Lehrveranstaltungen, körperlichen Angriffen – ist das Recht stark. Das Instrumentarium ist vollständig; wo es nicht wirkt, liegt regelmäßig kein Rechtsschutz-, sondern ein Vollzugsdefizit vor.

Hausrecht

Das Hausrecht der Hochschule ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet, soweit es der Sicherung der Widmung dient, und stützt sich im Übrigen auf die zivilrechtlichen Besitz- und Eigentümerbefugnisse. In Bayern übt es die Präsidentin oder der Präsident aus; die Wahrnehmung kann auf ein an der Hochschule tätiges Mitglied übertragen werden.14

„Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht aus. … Mit der Wahrnehmung der Aufgaben kann die Präsidentin oder der Präsident ein an der Hochschule tätiges Mitglied beauftragen." Art. 31 Abs. 12 BayHIG

Es ermächtigt zur situativen Reaktion – Verweisung einzelner Personen, Auflagen, Abbruch einer Veranstaltung –, ohne dass es einer Strafbarkeit oder eines polizeilichen Eingriffs bedürfte. Gegen Besetzungen und Sachbeschädigungen ist es das schnellste und rechtlich sicherste Mittel, weil die Verletzung eines wirksamen Hausverbots ihrerseits als Hausfriedensbruch nach § 123 StGB strafbewehrt ist.15 Gegen Hochschulangehörige ist es zulässig, aber mit erhöhtem Begründungsaufwand, weil es deren Statusrechte berührt.

Es unterliegt einer Bindung, die häufig übersehen wird: Weil die Hochschule grundrechtsverpflichtet ist, schuldet sie allen Beteiligten eine neutrale Ausübung. Wird ein Teilnehmer, der sachliche Quellenfragen stellt, des Raumes verwiesen, während beleidigende Zwischenrufe unbeanstandet bleiben, ist das mit der Schutzpflicht kaum in Einklang zu bringen. Eine strukturelle Schwäche liegt in der verbreiteten Delegation des Hausrechts an die Veranstaltungsleitung: Diese ist regelmäßig zugleich vortragend und damit Partei. Bei politisch aufgeladenen Veranstaltungen liegt es deshalb nahe, das Hausrecht einer vom Vortragenden organisatorisch getrennten Person der Hochschulleitung zu übertragen.

Versammlungen auf dem Campus – die Sperrwirkung

Ungleich schwieriger ist die Lage bei Protesten, die als Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG zu qualifizieren sind. Studentische Proteste auf öffentlich zugänglichen Flächen der Hochschule sind grundsätzlich Versammlungen, solange nicht das bloße Bewohnen der Fläche in den Vordergrund tritt; für Protestcamps hat das Bundesverwaltungsgericht 2022 die Maßstäbe gesetzt.16 Die praktisch wichtigste Folge ist die Sperrwirkung des Versammlungsrechts: Solange eine Versammlung besteht, kann die Hochschule nicht aus eigenem Hausrecht gegen sie vorgehen; zuständig sind Versammlungsbehörde und Polizei. Nicht öffentlich zugängliche Orte – insbesondere belegte Hörsäle – sind davon nicht erfasst.

Merke: Diese Zuständigkeitsverteilung erklärt einen erheblichen Teil der in der Öffentlichkeit als Untätigkeit wahrgenommenen Zurückhaltung von Hochschulleitungen. Sie ist in vielen Fällen nicht Feigheit, sondern zutreffende Rechtsanwendung. Wer sie kritisieren will, muss beim Versammlungsrecht ansetzen – Näheres auf der Seite Versammlungsrecht.

Ordnungsrecht und Exmatrikulation

Zwischen Hausrecht und Strafrecht liegt das Ordnungsrecht der Länder. Berlin hatte das Ordnungsrecht über Studierende 2021 abgeschafft und die Sanktionsmöglichkeiten damit auf dreimonatige Hausverbote beschränkt; nach einem Angriff auf einen jüdischen Studenten beschloss der Senat am 26. März 2024 die Wiedereinführung, das Abgeordnetenhaus verabschiedete das Gesetz am 8. Juli 2024. Der Entwurf war zuvor deutlich entschärft worden: Die Exmatrikulation ist nur als letztes Mittel und erst nach rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung möglich, gefolgt von einer zweijährigen Sperre; Hausverbote können in schweren Fällen auf bis zu neun Monate verlängert werden. Die Maßnahmen sind gestuft: Rüge, Ausschluss von einzelnen Einrichtungen, Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen, Androhung der Exmatrikulation, Exmatrikulation.17

Die Kritik kam nicht nur aus der Opposition. Vorgebracht wurde die Warnung vor Verurteilungen auf Verdachtsbasis und vor einer „Unijustiz" – die Sanktionsgewalt gehöre zu den Gerichten, nicht zu den Hochschulen – und der Einwand, eine Exmatrikulation viele Monate oder Jahre nach dem Vorfall verfehle jede Schutzwirkung für die Betroffenen. Der erste Einwand ist durch die Bindung an eine rechtskräftige Verurteilung weitgehend entkräftet; der zweite bleibt und ist der stärkste Einwand gegen das Konzept: Ein Instrument, das erst nach Abschluss eines Strafverfahrens greift, ist kein Instrument des Opferschutzes, sondern eine nachträgliche Statusfolge. Wer Schutz im Moment der Bedrohung will, muss beim Hausrecht und bei der Polizei ansetzen.

In Bayern hat der Ministerrat am 23. Juni 2026 eine Novelle des BayHIG auf den Weg gebracht, die erstmals ein Hochschulordnungsrecht vorsieht: Ordnungsmaßnahmen von der Rüge bis zur Exmatrikulation, insbesondere bei gewalttätigen Übergriffen und anderen vorsätzlichen Handlungen zu Lasten von Hochschulmitgliedern, sowie ein Immatrikulationshindernis bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe.18

InstrumentGrundlageEingriffstiefe
HausverbotHausrecht der Hochschulegering – Tage bis Monate
OrdnungsmaßnahmeLandeshochschulgesetzmittel – Rüge bis Ausschluss
Strafverfahren§§ 86a, 123, 130, 140, 223 StGBhoch – Vorstrafe
Dienst- und Arbeitsrecht§ 33 BeamtStG, § 626 BGBhoch – existenzberührend
ExmatrikulationOrdnungsrecht, Ultima Ratiosehr hoch – Studienabbruch

Die Instrumente sind nicht austauschbar. Sie bilden eine Leiter, und jede Sprosse verlangt eine eigene Rechtsgrundlage, ein eigenes Verfahren und eine eigene Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Die Schwellen des Strafrechts

Eine antisemitische Äußerung im Hochschulraum ist nicht schon deshalb strafbar, weil sie antisemitisch ist. Sie ist strafbar, wenn sie einen Tatbestand erfüllt und die Auslegung dieser Norm im Licht des Art. 5 Abs. 1 GG die Bestrafung trägt. Die allgemeine Darstellung findet sich auf der Seite Strafrecht; hier geht es um die für den Campus besonders bedeutsamen Fragen.

§ 130 StGB und die Deutungsregel

Zentrale Norm ist § 130 StGB. Absatz 1 erfasst das Aufstacheln zu Hass oder Gewalt gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit, sofern dies geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Absatz 2 verlagert die Strafbarkeit auf das Verbreiten entsprechender Inhalte und verzichtet auf die Eignung zur Friedensstörung – praktisch die wichtigste Norm für Äußerungen in sozialen Medien und auf Plakaten.19

Die dogmatische Schlüsselfrage im israelbezogenen Kontext lautet, ob „Israelis" oder „Zionisten" ein tauglicher Angriffsgegenstand sind. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich damit 2025 befasst und eine zurückhaltende Antwort gegeben: Äußerungen wie „Zionisten sind Invasoren, Terroristen, Völkermörder, Verbrecher" können sich auf eine abgrenzbare Personenmehrheit beziehen, nach den konkreten Umständen aber auch eine zulässige Kritik an der Politik des Staates Israel darstellen. Vorgeschaltet ist die aus der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 GG bekannte Deutungsregel: Lässt eine Äußerung mehrere Deutungen zu, von denen nur eine strafbar ist, darf die zur Bestrafung führende Interpretation nur zugrunde gelegt werden, wenn die anderen Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können.20

Merke: Der Begriff „Zionisten" ist weder per se tauglich noch per se untauglich. Es kommt auf Adressatenkreis, Anlass und Begleitumstände an – darauf, ob die Äußerung erkennbar auf eine Regierung oder auf Menschen zielt. Das ist keine Nachsicht gegenüber Antisemiten, sondern die konsequente Anwendung eines Grundsatzes, der jeden politischen Streit schützt.

§ 130 Abs. 5 und § 140 StGB

Der 2022 eingefügte Absatz 5 des § 130 StGB stellt das öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen unter Strafe, wenn dies geeignet ist, zu Hass oder Gewalt aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören. Er erfasst die Verharmlosung des Massakers vom 7. Oktober 2023 ebenso wie die Leugnung des Holocaust. Er erfasst dagegen nicht die – auch abwegige – wissenschaftliche These, ein bestimmtes Geschehen sei rechtlich als Völkermord einzuordnen; das ist eine Subsumtionsbehauptung, keine Verharmlosung.21

§ 140 StGB – Belohnung und Billigung von Straftaten – hat für Campus-Sachverhalte erhebliche Bedeutung, weil er das öffentliche Gutheißen begangener schwerer Straftaten erfasst, wenn dies geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Wer das Massaker des 7. Oktober auf einer Kundgebung feiert, bewegt sich im Kernbereich der Norm. Wer es in einem Aufsatz als Ausdruck antikolonialen Widerstands historisch einordnet, tut es nicht ohne Weiteres – die Grenze zwischen Erklären und Gutheißen ist im Einzelfall zu ziehen und trägt für sich genommen keine Verurteilung.22

§ 86a StGB und die Parolenfrage

Nachdem das Bundesministerium des Innern am 2. November 2023 ein Betätigungsverbot gegen die Hamas und ein Vereinsverbot gegen „Samidoun" verfügt hatte, stellte sich die Frage, ob die Parole „From the river to the sea" ein Kennzeichen einer verbotenen Vereinigung im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist.23 Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dies 2025 als erstes Oberlandesgericht bejaht und sich wesentlich auf das Grundsatzpapier der Hamas von 2017 gestützt; das Kammergericht hat Anfang 2026 einen Freispruch aufgehoben, zugleich aber betont, keine generelle Aussage zur Strafbarkeit zu treffen. Gegen das Düsseldorfer Urteil ist Verfassungsbeschwerde erhoben worden.24

Für die Beratung von Hochschulen folgt daraus eine unbequeme, aber eindeutige Konsequenz: Eine Hausordnung oder Allgemeinverfügung, die bestimmte Parolen pauschal untersagt, ist rechtlich riskant, solange deren Strafbarkeit umstritten ist. Belastbar ist demgegenüber eine Regelung, die an das Verhalten anknüpft – an Störung, Blockade, Einschüchterung, Zutrittsverweigerung gegenüber einzelnen Studierenden – und die Bewertung der Parole den Strafgerichten überlässt.

Strafzumessung

Seit dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität nennt § 46 Abs. 2 S. 2 StGB antisemitische Beweggründe ausdrücklich unter den menschenverachtenden Motiven, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind.25 Die praktische Bedeutung ist geringer, als sie klingt – antisemitische Motive waren schon zuvor erfasst –, doch entfaltet die ausdrückliche Nennung in der polizeilichen und staatsanwaltlichen Erfassungspraxis Wirkung, weil sie die Dokumentation des Motivs erzwingt.

Vorabkontrolle und Zensurverbot

Nach einem antisemitischen Vorfall liegt der Ruf nach einer Vorabkontrolle nahe: Folien vorlegen, Programme freigeben, Referenten prüfen. Verfassungsrechtlich ist das der heikelste Punkt der gesamten Materie.

Vorabeingriffe sind strenger zu rechtfertigen als nachträgliche Sanktionen. Das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG gilt technisch nur für die Vorzensur der Presse, wirkt aber als Leitprinzip in die Wissenschaftsfreiheit hinein. Eine inhaltliche Freigabe einzelner Lehrveranstaltungsfolien durch die Hochschulleitung dürfte regelmäßig den Schutzbereich der Lehrfreiheit verletzen; hinzu kommt eine abschreckende Wirkung, die schon von der bloßen Existenz eines solchen Verfahrens ausgeht.

MaßnahmeBewertung
Inhaltliche Freigabe von Folien oder Manuskripten durch die LeitungRegelmäßig unzulässig
Auswahl von Referierenden nach politischer PositionSehr problematisch; wissenschaftsimmanente Kriterien erforderlich
Allgemeiner Hinweis auf Quellen- und MethodenstandardsZulässig; keine Inhaltskontrolle
Anwesenheit einer neutralen HausrechtsbeauftragtenZulässig und bei sensiblen Veranstaltungen sinnvoll
Nachträgliche Aufarbeitung, BeschwerdeverfahrenZulässig; der rechtlich tragfähige Regelweg
Dienst- und ordnungsrechtliche Konsequenzen bei manifesten VerstößenZulässig nach den allgemeinen Regeln

Dienstrecht, Arbeitsrecht, Berufungen

Beamtenrecht

§ 33 Abs. 1 BeamtStG verpflichtet zur unparteiischen Amtsführung und zum Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung; § 33 Abs. 2 BeamtStG verlangt bei politischer Betätigung Mäßigung und Zurückhaltung.26 Für verbeamtete Hochschullehrer ist die zweite Pflicht durch Art. 5 Abs. 3 GG erheblich zurückgenommen – die Wissenschaftsfreiheit ist ein Statusrecht, das gerade den Widerspruch gegen die Auffassung des Dienstherrn schützt. Die Treuepflicht bleibt unberührt; sie ist nach gefestigter Rechtsprechung nicht schon durch eine unliebsame Meinung verletzt, sondern erst durch ein aktives, planvolles Eintreten gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

Praktisch bedeutet das: Ein Disziplinarverfahren gegen einen Professor wegen antisemitischer Publikationen wird regelmäßig scheitern. Ein Disziplinarverfahren wegen der Weigerung, jüdische Studierende zur Prüfung zuzulassen, wegen der Störung fremder Lehrveranstaltungen oder wegen der Billigung von Terrorstraftaten im dienstlichen Kontext hat dagegen Aussicht auf Erfolg – weil es nicht an die Meinung, sondern an das dienstliche Verhalten anknüpft.

Relevant wird das Mäßigungsgebot ferner dort, wo eine Lehrveranstaltung zur politischen Mobilisierung genutzt wird – etwa durch Aufrufe an das Publikum, Schreiben an Hochschulorgane zu richten, oder durch das Sammeln von Kontaktdaten zu diesem Zweck. Die Norm ist im Hochschulkontext bislang kaum konkretisiert; sie ist keine Gesinnungskontrolle, sondern eine Verhaltensregel für die Amtsführung.

Beschäftigte und Lehrbeauftragte

Für Angestellte und Lehrbeauftragte gilt das allgemeine Arbeitsvertragsrecht mit den Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB und der außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB.27 Die Schwelle ist hoch, aber niedriger als im Beamtenrecht, weil kein Statusverhältnis auf Lebenszeit betroffen ist. Lehraufträge sind zudem regelmäßig befristet; die Nichtverlängerung bedarf keiner Kündigungsgründe.

Die stille Realität des Feldes: Die wirksamsten Entscheidungen fallen nicht in Disziplinarverfahren, sondern in Verlängerungsentscheidungen, Vertragsverhandlungen und Gremienvoten, die keiner Begründungspflicht unterliegen – und die deshalb kaum justiziabel sind. Das ist rechtsstaatlich unbefriedigend und wirkt in beide Richtungen: Es trifft den Antisemiten ebenso wie denjenigen, der sich gegen den Konsens seines Fachs stellt.

Berufungen

Berufungsentscheidungen sind Auswahlentscheidungen nach dem Grundsatz der Bestenauslese. Art. 33 Abs. 2 GG lässt nur Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu; andere Kriterien sind sachfremd. Die Entscheidung unterliegt einem Beurteilungsspielraum der Hochschule, ist aber im Konkurrentenstreitverfahren gerichtlich überprüfbar – auf Verfahrensfehler, sachfremde Erwägungen und die Einhaltung des Anforderungsprofils.28

Eine Berufungsentscheidung, die einen Bewerber wegen seiner Haltung zu Israel bevorzugt oder benachteiligt, wäre sachfremd und damit rechtswidrig. Das gilt in beide Richtungen und ist der juristisch wichtigste Satz dieses Abschnitts. Nur: Der Nachweis ist praktisch kaum zu führen. Berufungsverfahren sind vertraulich, die Bewertung der fachlichen Leistung ist beurteilungsoffen, und die Verlagerung einer weltanschaulichen Präferenz in die Bewertung der wissenschaftlichen Qualität ist von außen nicht rekonstruierbar. Wer eine strukturelle Verzerrung behauptet, stellt damit eine Hypothese auf, die eine empirische Untersuchung verdiente – und die eine solche Untersuchung auch aushalten müsste.

Akademische Boykottaufrufe

Aufrufe zum Boykott israelischer Hochschulen werden von ihren Urhebern als Ausübung akademischer Freiheit dargestellt. Der Sache nach richten sie sich gegen deren Kern: gegen den freien Austausch und gegen die Teilnahme einzelner Wissenschaftler am wissenschaftlichen Diskurs. Die behauptete Trennung zwischen Institutionen und Einzelpersonen hält der Prüfung regelmäßig nicht stand.1

Rechtlich ist gleichwohl Sorgfalt geboten. Die Aussage, Boykottaufrufe seien schlechthin rechtswidrig, greift zu kurz: Der Aufruf als solcher ist eine Meinungsäußerung. Anknüpfungspunkt sind vielmehr die konkreten Verhaltensweisen – die Ausgrenzung einzelner Personen wegen Staatsangehörigkeit, Herkunft oder Religion (Art. 3 Abs. 3 GG, AGG), die Störung von Veranstaltungen, die Verletzung der Rücksichtnahmepflichten und die daraus folgende Schutzpflicht der Hochschule. Die Bundestagsbeschlüsse zu BDS und zu Antisemitismus an Hochschulen entfalten keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber Bürgern; Näheres auf der Seite BDS-Bewegung.

Beschließt eine wissenschaftliche Fachgesellschaft einen Boykott, verlagert sich die Prüfung ins Vereinsrecht: Es geht dann um Zweckdeckung, Beschlusskompetenz und – über die Gemeinnützigkeit – um das allgemeinpolitische Mandat. Diese Fragen sind auf der Seite Private Akteure dargestellt.

Rechtspolitische Entwicklung

Der Deutsche Bundestag hat am 29. Januar 2025 eine Resolution zu Antisemitismus und Israelfeindlichkeit an Schulen und Hochschulen beschlossen und darin die Maßgeblichkeit der IHRA-Arbeitsdefinition auch für den Hochschulbereich bekräftigt.29 Die Hochschulrektorenkonferenz hat sich im November 2024 positioniert: Sie erkennt die Definition als Orientierungsrahmen an, warnt aber davor, die wissenschaftliche Auseinandersetzung über den Antisemitismusbegriff politisch zu unterbinden.30

Diese Positionen sind vereinbar, wenn man zwischen der Korporation und der Person unterscheidet: Eine Hochschule kann sich als Institution zur IHRA-Definition bekennen; eine staatliche Festlegung einzelner Wissenschaftler auf eine bestimmte wissenschaftliche Lehrmeinung wäre dagegen ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit. Zur Verwendung der Definition im Einzelnen siehe die Seite Begriff.

Umstritten ist die Forderung des Bundestagsbeschlusses vom 7. November 2024, Projekte in Wissenschaft, Kunst und Kultur, die als antisemitisch anzusehen sind, von staatlicher Förderung auszunehmen. Die verfassungsrechtliche Kritik daran ist substantiiert: Die Auswahlkriterien der Leistungsverwaltung sind an Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG zu messen; der Beschluss kann auf Wissenschaftler einschüchternd wirken; und er benennt kein Verfahren, in dem die geforderte Prüfung erfolgen soll – ohne Verfahren aber gibt es keine Bestimmtheit.31 Hinzu tritt die Wesentlichkeitstheorie: Erhebliche Grundrechtsbeschränkungen bedürfen einer förmlichen gesetzlichen Grundlage, die ein Parlamentsbeschluss ohne Gesetzeskraft nicht ersetzen kann.

Die beste Gegenposition ist stark und wird von der Kritik oft zu leicht genommen: Der Staat ist nicht verpflichtet, jede Position gleichermaßen zu fördern; der Fördergeber darf inhaltliche Schwerpunkte setzen, solange er nicht willkürlich handelt. Ihre Grenze liegt dort, wo die Förderung faktisch monopolisiert ist – und in weiten Teilen der Geisteswissenschaften ist sie das. Wo es keine private Alternative gibt, wird die Förderentscheidung zur Zutrittsentscheidung, und dann greift die Grundrechtsbindung mit voller Schärfe. Die parallele Diskussion im Kulturbereich ist auf der Seite Kunstfreiheit dargestellt.

Prüf- und Handlungsmatrix

Die folgende Übersicht fasst zusammen, was oben entwickelt wurde: Sachverhaltstyp bestimmen, Norm zuordnen, Prüfungsmaßstab anlegen, typischen Ausgang antizipieren. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung und enthält bewusst auch die Fälle, in denen das Recht nichts hergibt.

SachverhaltEinschlägige NormPrüfungsmaßstabTypischer Ausgang
Besetzung eines Hörsaals, Blockade des ZugangsHausrecht; § 123 StGB nach Hausverbot; ggf. § 240 StGBStörung des Widmungszwecks; Verhältnismäßigkeit von Dauer und UmfangHausverbot trägt; schnellstes und sicherstes Mittel
Protestkundgebung auf öffentlich zugänglicher CampusflächeArt. 8 GG, Versammlungsgesetze der LänderVersammlungsbegriff; Sperrwirkung; GefahrenprognoseHochschule nicht zuständig; Auflagen nur durch Behörde und Polizei
Störung einer Lehrveranstaltung, Niederschreien eines VortragsHausrecht; Ordnungsrecht des Landes; Art. 5 Abs. 3 GG des GestörtenKollision zweier Grundrechtspositionen; praktische KonkordanzUntersagung trägt; Ordnungsmaßnahme bei Wiederholung
Parole mit umstrittener Zuordnung§ 86a StGB; ggf. § 130 StGBKennzeicheneigenschaft; Deutungsregel bei MehrdeutigkeitOffen; höchstrichterlich nicht geklärt
Pauschale Herabwürdigung von „Zionisten" im Netz§ 130 Abs. 1, Abs. 2 StGB; § 46 Abs. 2 StGBTauglicher Bevölkerungsteil; Ausschluss strafloser DeutungenStark kontextabhängig; Einstellung häufig
Öffentliches Gutheißen des Massakers vom 7.10.2023§ 140 StGB; § 130 Abs. 5 StGBBilligen statt Erklären; Eignung zur FriedensstörungVerurteilung wahrscheinlich bei eindeutigem Wortlaut
Antisemitische Publikation eines HochschullehrersArt. 5 Abs. 3 GG; § 33 BeamtStGSchutzbereich: ernsthafter Wahrheitsversuch?Kein Erfolg, solange methodisch anschlussfähig – Antwort ist fachliche Kritik
Weigerung, jüdische Studierende zur Prüfung zuzulassen§ 33 BeamtStG, Disziplinarrecht; Art. 3 Abs. 3 GGDienstpflichtverletzung durch Handeln, nicht durch MeinungDisziplinarmaßnahme trägt; klarer Fall
Nichtverlängerung eines Lehrauftrags nach SkandaläußerungBefristungsrecht; §§ 241 Abs. 2, 626 BGB; Grundrechtsbindung des TrägersSachfremdheit; bei öffentlichen Trägern Art. 5 Abs. 3 GGMeist wirksam; Angriff selten erfolgreich, aber nicht aussichtslos
Bevorzugung eines Bewerbers wegen politischer HaltungArt. 33 Abs. 2 GG; KonkurrentenstreitSachfremde Erwägung; Beurteilungsspielraum der KommissionRechtswidrig, aber praktisch kaum nachweisbar
Versagung von Fördermitteln wegen politischer PositionArt. 3 Abs. 1 und 3 GG; Art. 5 Abs. 3 GG; WesentlichkeitstheorieGesetzliche Grundlage; Rechtfertigung der UngleichbehandlungAngreifbar, wenn allein auf einen Parlamentsbeschluss gestützt
Boykottbeschluss einer Fachgesellschaft§§ 21, 25, 32, 33, 39 BGB; § 52 AOZweckdeckung; Verfahren; allgemeinpolitisches MandatFeststellungsklage möglich; inhaltliche Kontrolle ausgeschlossen

Drei verbreitete Fehlschlüsse

Erstens der Schluss von der Verwerflichkeit auf die Rechtswidrigkeit. Dass eine Äußerung antisemitisch ist, sagt über ihre Strafbarkeit nichts; dass sie strafbar ist, sagt über ihre Antisemitismusqualität ebenfalls nichts. Es sind zwei getrennte Prüfungen mit zwei getrennten Maßstäben, und ihre Verwechslung produziert regelmäßig Empörung über Einstellungsverfügungen, die rechtlich zwingend waren.

Zweitens der Schluss von der politischen auf die rechtliche Verbindlichkeit. Ein Parlamentsbeschluss ist eine politische Willensbekundung; er bindet die Regierung politisch und niemanden sonst rechtlich. Wer eine Behörde dazu bringt, ihn wie ein Gesetz zu behandeln, hat einen Verwaltungsakt geschaffen, der vor Gericht keinen Bestand hat.

Drittens der Schluss von der Reichweite eines Grundrechts auf die Richtigkeit dessen, was es schützt. Die Wissenschaftsfreiheit schützt auch schlechte Wissenschaft. Das ist kein Fehler des Grundgesetzes, sondern seine bewusste Entscheidung: Weil niemand vorab weiß, welche Minderheitsmeinung sich als richtig erweist, schützt die Verfassung das Verfahren und nicht das Ergebnis.

Dieser dritte Fehlschluss hat eine produktive Kehrseite. Dass die Wissenschaftsfreiheit schlechte Wissenschaft schützt, heißt nicht, dass niemand benennen dürfte, worin das Schlechte besteht. Die Muster sind beschreibbar: der Konstruktivismus, der die machtbasierte Wirklichkeitskonstruktion nur einer Seite untersucht; der Nominalismus, der jeden Allgemeinbegriff als Pauschalisierung zurückweist und je nach Bedarf selbst mit grandiosen Abstraktionen arbeitet; der Positionalismus, der die Erfahrung der Betroffenen zum letzten Maßstab erklärt und sie fallenlässt, sobald sie dem eigenen Ergebnis widerspricht; der Antirealismus, der alles Wissen für perspektivisch konstruiert hält, die eigene Diagnose ausgenommen.33 Solche Befunde gehören in die Fachdebatte, und sie stützen den Fehlschluss-Befund, statt ihn umzukehren: Wer die Muster beschreiben kann, braucht dafür weder ein Ministerium noch ein Ordnungsrecht.

Die Gegenprobe: Ein Instrument, das man nur in der eigenen Hand für vertretbar hält, ist kein rechtsstaatliches Instrument. Ein Ordnungsrecht, das an Gesinnungen anknüpft, träfe morgen die Israelsolidarität; eine Fördermittelbindung an eine amtlich definierte Position schafft das Präzedenzmodell für jede andere. Die Probe auf jede Forderung dieses Feldes lautet: Würde ich sie auch dann noch erheben, wenn die Gegenseite sie anwenden dürfte?

Rechtsprechung im Überblick

EntscheidungKernaussage
BVerfGE 15, 256 – Universitäre Selbstverwaltung (1963)Universitäten als juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundrechtsfähig
BVerfGE 35, 79 – Hochschulurteil (1973)Wissenschaft als ernsthafter, planmäßiger Versuch der Wahrheitsermittlung; entscheidender Einfluss der Hochschullehrer
BVerfGE 47, 327 – Hessisches Universitätsgesetz (1978)Gruppenuniversität zulässig, soweit der Einfluss der Hochschullehrer gewahrt bleibt
BVerfGE 88, 129 – Drittmittelforschung (1993)Auch fremdfinanzierte Forschung ist grundrechtlich geschützt
BVerfGE 111, 333 – Brandenburgisches Hochschulgesetz (2004)Stärkung der Leitungsorgane zulässig, solange keine strukturelle Gefährdung eintritt
BVerfGE 127, 87 – Hamburgisches Hochschulgesetz (2010)Fortführung dieser Linie unter reformierten Hochschulverfassungen
BVerfGE 139, 148 – MH Hannover (2015)Organisatorische Eingliederung darf die Wissenschaftsfreiheit nicht entkernen
BVerfGE 124, 300 – Wunsiedel (2009)Das Grundgesetz erzwingt keine Werteloyalität – Grenze für Bekenntnispflichten
BVerwG, Urt. v. 24.5.2022 – ProtestcampsMaßstäbe für die versammlungsrechtliche Einordnung dauerhafter Protestformen
BayObLG, Beschl. v. 10.4.2025 – 204 StRR 56/25„Zionisten" als möglicher, aber nicht zwingender Angriffsgegenstand des § 130 StGB; Deutungsregel
OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.11.2025 – III-1 ORs 24/25„From the river to the sea" als Kennzeichen i. S. d. § 86a StGB; Verfassungsbeschwerde erhoben
EuGH, Rs. C-66/18 – Kommission ./. Ungarn (2020)Art. 13 GRCh schützt die institutionelle Wissenschaftsfreiheit

Anmerkungen

  1. Julia Bernstein / Marek Sierka, Zwischen Boykott, Bedrohung und Schweigen. Angriffe auf jüdische und israelische Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen an deutschen Hochschulen nach dem 7. Oktober 2023, Archiv für kritische Gesellschaftstheorie, 2026; zur Boykottfrage unter Auswertung der PACBI-Richtlinien. ↩
  2. Bernstein/Sierka (Fn. 1); zusammenfassend Thomas Thiel, Hetzen, Schlagen, Würgen, Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 9.6.2026, mit den Zahlen der Zentralen Beratungsstelle zu Antisemitismus an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen. ↩
  3. BVerfGE 35, 79 – Hochschulurteil. ↩
  4. BVerfGE 111, 333 – Brandenburgisches Hochschulgesetz. ↩
  5. BVerfGE 88, 129 – Drittmittelforschung. ↩
  6. Art. 20 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) v. 5.8.2022 (GVBl. S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz v. 26.3.2026 (GVBl. S. 75). ↩
  7. BVerfGE 35, 79 (113) (Fn. 3); seither ständige Rechtsprechung. ↩
  8. Gärditz, Beitrag auf dem Verfassungsblog v. 23.10.2022, zur epistemischen Offenheit als Voraussetzung des Wissenschaftsschutzes. ↩
  9. Art. 21 BayHIG; Deutsche Forschungsgemeinschaft, Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Kodex 2019. ↩
  10. BVerfGE 15, 256 – Universitäre Selbstverwaltung. ↩
  11. BVerfGE 35, 79 (Fn. 3); BVerfGE 47, 327 – Hessisches Universitätsgesetz; BVerfGE 127, 87 – Hamburgisches Hochschulgesetz; BVerfGE 139, 148 – MH Hannover. ↩
  12. EuGH, Urt. v. 6.10.2020 – Rs. C-66/18 (Kommission ./. Ungarn). ↩
  13. Art. 25 Abs. 2 BayHIG; ergänzend Art. 2 Abs. 5, Art. 22, Art. 24, Art. 26 Abs. 1 BayHIG sowie § 1 AGG. ↩
  14. Art. 31 Abs. 12 BayHIG; zur Aufsicht über die Erfüllung der Lehrverpflichtungen Art. 31 Abs. 11 BayHIG. ↩
  15. § 123 StGB; zur Instrumentenübersicht Patrick Heinemann, in: Forschung & Lehre v. 19.2.2024. ↩
  16. Noah Zimmermann, Beitrag auf dem Verfassungsblog v. 22.5.2024; BVerwG, Urt. v. 24.5.2022 (Protestcamps). ↩
  17. Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes, Senatsbeschluss v. 26.3.2024, verabschiedet vom Abgeordnetenhaus am 8.7.2024. ↩
  18. Bayerische Staatskanzlei, Bericht aus der Kabinettssitzung v. 23.6.2026, Nr. 164, zur Novelle des BayHIG. Ob und mit welchem Wortlaut der Landtag das Vorhaben beschlossen hat, ist vor jeder Anwendung zu prüfen. ↩
  19. § 130 Abs. 1 und 2 StGB. ↩
  20. BayObLG, Beschl. v. 10.4.2025 – 204 StRR 56/25 (Leitsätze 1 und 2). Zur Deutungsregel grundlegend BVerfGE 7, 198 – Lüth und die daran anschließende Rechtsprechung. ↩
  21. § 130 Abs. 5 StGB, eingefügt 2022; zur Kritik am unbestimmten Merkmal des „gröblichen Verharmlosens" vgl. die Materialien zum Gesetzgebungsverfahren. ↩
  22. § 140 StGB. ↩
  23. § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB; Bundesministerium des Innern und für Heimat, Betätigungsverbot „HAMAS" und Vereinsverbot „Samidoun" v. 2.11.2023. ↩
  24. OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.11.2025 – III-1 ORs 24/25; KG, Entsch. v. 20.1.2026 – 3 ORs 50/25; gegen die Düsseldorfer Entscheidung ist seit Ende Januar 2026 Verfassungsbeschwerde anhängig. Die Frage ist damit höchstrichterlich nicht geklärt. ↩
  25. § 46 Abs. 2 S. 2 StGB i. d. F. des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität; strafrechtlicher Teil in Kraft seit 3.4.2021. ↩
  26. § 33 Abs. 1 und 2 BeamtStG; für Bayern i. V. m. dem Bayerischen Beamtengesetz. ↩
  27. §§ 241 Abs. 2, 626 BGB; zum Befristungsrecht das Wissenschaftszeitvertragsgesetz. ↩
  28. Art. 33 Abs. 2 GG; zum Konkurrentenstreitverfahren die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. ↩
  29. BT-Drs. 20/14750, beschlossen am 29.1.2025. ↩
  30. Hochschulrektorenkonferenz, Beschluss zur aktuellen Antisemitismusdebatte v. 19.11.2024. ↩
  31. Ighreiz / Kantelhardt / Schayani / Selinger, Beitrag auf dem Verfassungsblog v. 13.11.2024, zum Antrag BT-Drs. 20/13627 (angenommen am 7.11.2024). ↩
  32. Das Beispiel folgt Ingo Elbe, Antisemitismus und postkoloniale Theorie, Berlin 2024, S. 218 f. (dort Fn. 118): eine einem Historiker zugeschriebene, von ihm nicht getroffene Aussage; eine Opferzahl, die vom Forschungsstand abweicht; ein Beleg für diesen Forschungsstand. Es handelt sich um eine publizistische, nicht um eine gerichtliche Prüfung; rechtliche Folgerungen ergeben sich daraus nicht. ↩
  33. Die Vierertypologie bei Elbe (Fn. 32), S. 312: halbierter machtreduktionistischer Konstruktivismus, strategischer Nominalismus, inkohärenter Positionalismus, inkonsistenter Antirealismus. Es handelt sich um eine wissenschaftstheoretische Beschreibung; eine Rechtsfolge leitet Elbe daraus ausdrücklich nicht ab. ↩

Quellen und weiterführende Literatur

Berichte und Untersuchungen

  1. Bernstein, Julia / Sierka, Marek, Zwischen Boykott, Bedrohung und Schweigen. Angriffe auf jüdische und israelische Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen an deutschen Hochschulen nach dem 7. Oktober 2023, Archiv für kritische Gesellschaftstheorie, 2026. Erste umfassende Systematisierung; Datenbasis sind die Vorfalldokumentation des Netzwerks Jüdischer Hochschullehrender, eine Mitgliederbefragung und institutionelle Quellen.
  2. Thiel, Thomas, Hetzen, Schlagen, Würgen, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 9. Juni 2026. Besprechung des Berichts; ergänzt die Zahlen aus Nordrhein-Westfalen und arbeitet die rechtlichen Unschärfen deutlicher heraus.

Monographien und Sammelbände

  1. Jacobs, Andreas / Ottinger, Richard (Hrsg.), Akademischer Antisemitismus. Wie Forschung und Lehre Judenhass begründen und verbreiten, Hentrich & Hentrich, Berlin/Leipzig 2026. Tagungsband ohne Peer Review; trägt als Fundstelle für Argumente und Begriffsbildung, nicht als alleinige Autorität für strittige Tatsachenbehauptungen.
  2. Möllers, Christoph / Weinberg, Nils, Öffentliche Kunstfreiheit, Suhrkamp, Berlin 2026. Entwickelt die Dogmatik für die Kunst; die institutionelle Wissenschaftsfreiheit dient dabei ausdrücklich als Vorbild.
  3. Saro, Kristiane, Die staatliche Förderung gesellschaftlicher Organisationen, C. F. Müller, Heidelberg 2025 (zugl. Diss. Univ. Leipzig 2024). Zum Vorbehalt des Gesetzes und zu Neutralitätspflichten im Zuwendungsrecht.
  4. Nassehi, Armin, Anmerkungen zum Antisemitismus. Die Funktion der Judenfeindschaft und das westliche Selbstverhältnis, C. H. Beck, München 2026. Soziologische Funktionsanalyse; ordnet auch den Definitionsstreit zwischen IHRA und JDA ein.
  5. Rostalski, Frauke, Die vulnerable Gesellschaft. Die neue Verletzlichkeit als Herausforderung der Freiheit, C. H. Beck, München 2024. Zur Frage, wie weit Schutzpflichten die Freiheit anderer verkürzen dürfen; entwickelt den Begriff der Diskursvulnerabilität.
  6. Elbe, Ingo, Antisemitismus und postkoloniale Theorie. Der „progressive" Angriff auf Israel, Judentum und Holocausterinnerung, Edition Tiamat, Berlin 2024. Ideologiekritische Streitschrift, keine Rechtsquelle – das Buch nennt keine einzige Norm und keine einzige Entscheidung. Brauchbar als Muster einer Beleganalyse und zur Kartierung des Feldes, nicht als Beleg für die rechtliche Bewertung einer Äußerung.

Normen und amtliche Materialien

  1. Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) v. 5.8.2022 (GVBl. S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz v. 26.3.2026 (GVBl. S. 75) – insbesondere Art. 2, 4, 20, 21, 25, 26, 30, 31.
  2. Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 108, Art. 138 Abs. 1; §§ 33, 34 BeamtStG.
  3. Deutscher Bundestag, BT-Drs. 20/14750 (beschlossen am 29.1.2025); BT-Drs. 20/13627 (angenommen am 7.11.2024).
  4. Hochschulrektorenkonferenz, Beschluss v. 19.11.2024 zur Antisemitismusdebatte.
  5. Deutsche Forschungsgemeinschaft, Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis", 2019.
  6. Bayerische Staatskanzlei, Bericht aus der Kabinettssitzung v. 23.6.2026 (Nr. 164), zur BayHIG-Novelle.
  7. Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes (Ordnungsrecht), Abgeordnetenhaus v. 8.7.2024.

Stand dieser Seite: 10. September 2026. Dies ist ein Rechtsgebiet in rascher Bewegung: Mehrere der zitierten Entscheidungen sind nicht rechtskräftig oder liegen dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor, und die bayerische Gesetzesnovelle befand sich bei Abschluss dieser Seite im Verfahren. Die Darstellung folgt in Aufbau und Fundstellen den Leitfäden des Arbeitskreises Recht der Deutsch-Israelischen Gesellschaft München (Juni und September 2026); die dort ausgewerteten Einzelvorgänge sind hier nur in verallgemeinerter Form wiedergegeben.