Allgemeines
Antisemitische Inhalte im Netz unterliegen denselben strafrechtlichen Maßstäben wie Äußerungen in der analogen Welt. Hinzu treten besondere regulatorische Vorgaben für Plattformen, die in den letzten Jahren auf europäische Ebene verlagert wurden.
Digital Services Act (DSA)
Seit Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2065 sind Online-Plattformen verpflichtet, gegen rechtswidrige Inhalte vorzugehen, Meldemechanismen bereitzustellen und – je nach Größe – Risiken systematisch zu adressieren. Sehr große Online-Plattformen (VLOPs) und sehr große Online-Suchmaschinen (VLOSEs) treffen besondere Pflichten zur Risikobewertung und zum Risikomanagement. Nutzerinnen und Nutzer haben ausdrückliche Beschwerde- und Auskunftsrechte.
NetzDG (Übergang)
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz wurde durch den DSA in weiten Teilen verdrängt; einzelne Vorschriften – insbesondere Übergangs- und Durchsetzungsregelungen – sind weiterhin von Bedeutung.
Zivilrechtliche Auskunftsansprüche
§ 21 TTDSG (bzw. die Nachfolgeregelungen) eröffnen unter bestimmten Voraussetzungen ein gerichtliches Verfahren, um Auskunft über Bestandsdaten von Nutzerinnen und Nutzern zu erlangen, die rechtswidrige Inhalte verbreitet haben – als Voraussetzung für die gezielte zivil- oder strafrechtliche Verfolgung.
Beweissicherung
- Screenshot mit sichtbarer URL, Datum und Uhrzeit.
- Möglichst Sicherung der Originalquelle (z. B. über Webarchivdienste).
- Profil- und Postings-Daten (Username, Profil-URL, ggf. Klarname).
- Keine eigenmächtige Konfrontation – stattdessen Meldung bei der Plattform und ggf. Anzeige.