Matzpen Mischpati מַצְפֵּן מִשְׁפָּטִי
Hintergrund

Die Hamas

Entstehung, Ideologie, Organisation, Finanzierung – und die Rechtslage in Deutschland.

Überblick in zehn Sätzen

Die Hamas – arabisch für „Islamische Widerstandsbewegung“ – wurde 1987 zu Beginn der ersten Intifada als palästinensischer Zweig der Muslimbruderschaft gegründet. Ihre Gründungscharta von 1988 erklärt ganz Palästina zu unveräußerlichem islamischen Besitz, lehnt jede Verhandlungslösung ab und enthält offen antisemitische Passagen bis hin zu einem Aufruf zur Tötung von Juden. Nach dem Wahlsieg von 2006 und dem gewaltsamen Bruch mit der Fatah beherrscht die Hamas den Gazastreifen seit 2007; Wahlen hat sie seither nicht mehr abgehalten. Ihr 2017 veröffentlichtes Grundsatzpapier streicht die gröbsten antisemitischen Formulierungen, hält aber am Ziel der „vollständigen Befreiung Palästinas, vom Fluss bis zum Meer“ fest und widerruft die Charta von 1988 ausdrücklich nicht. Die Führung der Bewegung lebt zu erheblichen Teilen im Ausland, vor allem in Katar und in der Türkei. Finanziert wird sie aus staatlichen Zuwendungen – vor allem Irans –, aus einem eigenen Steuer- und Abgabensystem, aus einem internationalen Investmentportfolio und aus dem Weiterverkauf von Hilfsgütern. Am 7. Oktober 2023 verübte sie den schwersten Massenmord an Juden seit der Schoa. In der Europäischen Union steht sie seit 2001 auf der Terrorliste; in Deutschland ist ihre Betätigung seit dem 2. November 2023 verboten. Über die im Gaza-Friedensplan vorgesehene Entwaffnung ist bis heute keine tragfähige Einigung erzielt worden.

Warum diese Seite auf einem Rechtskompass steht. Wer in Deutschland mit Parolen, Symbolen oder Sammlungen zu tun bekommt, die der Hamas zuzurechnen sind – als Betroffener, als Veranstalter, als Arbeitgeber, als Schulleitung –, braucht zweierlei: die Tatsachen und die Normen. Abschnitt 8 ordnet beides zusammen.

Entstehung: der palästinensische Zweig der Muslimbruderschaft

Die Hamas ist keine spontane Erhebung, sondern das organisatorische Ergebnis einer jahrzehntelangen Aufbauarbeit der Muslimbruderschaft in Gaza. Aus deren Sozial-, Bildungs- und Wohlfahrtsstrukturen ging 1987 eine Bewegung hervor, die den religiösen Anspruch der Bruderschaft mit dem bewaffneten Kampf verband. Die Charta stellt diesen Zusammenhang selbst her:

„Die Islamische Widerstandsbewegung ist ein Flügel der Muslimbruderschaft in Palästina.“ Charta der Hamas von 1988, Art. 2

Diese Selbstverortung ist mehr als eine historische Fußnote. Sie erklärt den Doppelcharakter der Organisation aus karitativem Vorfeld und militärischem Kern, der sich bis in die europäische Spendenlandschaft hinein fortsetzt, und sie erklärt, warum die Hamas ihren Konflikt mit Israel nie als Territorialstreit, sondern stets als religiöse Pflicht begreift. 1991 entstanden mit den Izz-ad-Din-al-Qassam-Brigaden formal getrennte bewaffnete Einheiten – eine Trennung, die nach überwiegender Einschätzung der Sicherheitsbehörden und der Forschung organisatorisch nicht trägt.

Vom Wahlsieg zur Alleinherrschaft

Bei den Wahlen zum Palästinensischen Legislativrat im Januar 2006 gewann die Hamas die Mehrheit der Sitze. Der Machtkampf mit der Fatah eskalierte 2007 in offene Gewalt; seither beherrscht die Hamas den Gazastreifen allein. Weitere Wahlen hat sie nicht abgehalten. Der demokratische Ursprungsakt von 2006 taugt deshalb nicht als fortdauernde Legitimation – er ist inzwischen zwanzig Jahre alt und wurde durch die Praxis der folgenden Jahre entwertet.

Die Charta von 1988

Die Charta ist ein Gründungsdokument von 36 Artikeln. Sie ist in deutscher Übersetzung frei zugänglich; die folgenden Belegstellen lassen sich also nachprüfen. Vier Linien prägen den Text.

Erstens: kein Verhandlungsfrieden

Die Charta erklärt Palästina zu einem religiösen Stiftungsgut, über das kein Mensch verfügen darf. Verhandlungslösungen und internationale Konferenzen werden folgerichtig verworfen; allein der „Dschihad“ könne die Frage lösen (Art. 13). Wer aus diesem Konflikt ausschert, gilt als Hochverräter (Art. 32). Damit ist Frieden nicht bloß unerwünscht, sondern nach dem eigenen Grundtext verboten.

Zweitens: offener Vernichtungsantisemitismus

Art. 7 zitiert ein Prophetenwort, das den Judenmord zum Endzeitgeschehen erklärt:

„Die Muslime werden sie [die Juden] töten, bis sich der Jude hinter Stein und Baum verbirgt, und Stein und Baum dann sagen: ‚Muslim, o Diener Gottes! Da ist ein Jude hinter mir. Komm und töte ihn.‘“ Charta der Hamas von 1988, Art. 7

Der Adressat ist hier nicht Israel, nicht der Zionismus und nicht eine Regierung, sondern „der Jude“. Das ist der Punkt, an dem die Charta die Grenze zwischen politischer Gegnerschaft und Antisemitismus überschreitet – und zwar unmissverständlich.

Drittens: Verschwörungsdenken

Die Charta übernimmt das Repertoire des klassischen europäischen Antisemitismus: angebliche jüdische Kontrolle über Presse und Nachrichtenagenturen, angebliche Urheberschaft an Weltkriegen und Revolutionen (Art. 22), Geheimorganisationen wie Freimaurerlogen sowie Rotary- und Lions-Clubs als Werkzeuge des „zionistischen Einbruchs“ (Artt. 22, 28). Art. 32 beruft sich auf die „Protokolle der Weisen von Zion“ – eine im späten 19. Jahrhundert in Russland gefertigte Fälschung.

Viertens: Erziehung zum Kampf

Die Artikel zur Rolle der Frau lesen sich als Erziehungsprogramm. Der Frau falle die Aufgabe zu, die Kinder in den moralischen Vorstellungen und Werten und „in der Erfüllung der religiösen Pflichten in Vorbereitung auf deren Rolle als Dschihad-Kämpfer“ zu unterweisen (Art. 17 f.). Das erklärt, warum die Ideologie der Hamas nicht mit einer Generation endet.

Zitierhinweis. Die Artikelzählung wird häufig durcheinander gebracht. Der Hochverratssatz steht in Art. 32 der Charta von 1988, nicht in Art. 31 (dieser bezeichnet die Bewegung als „humanitär“). Die Formel „vom Fluss bis zum Meer“ steht nicht in der Charta von 1988, sondern in Art. 20 des Grundsatzpapiers von 2017. Art. 20 der Charta von 1988 handelt von sozialer Solidarität.

Das Grundsatzpapier von 2017

Im Mai 2017 veröffentlichte die Hamas ein „Dokument der allgemeinen Grundsätze und Politik“, oft als zweite Charta bezeichnet. Es wird gern als Beleg für eine Mäßigung angeführt. Der Vergleich beider Texte trägt diese Deutung nicht.

FrageCharta 1988Grundsatzpapier 2017
Existenz Israels Vernichtung, religiös begründet Ablehnung jeder Alternative zur „vollständigen Befreiung Palästinas, vom Fluss bis zum Meer“ (Art. 20)
Judenfeindschaft Offen, mit Tötungsaufruf (Art. 7) und „Protokollen“ (Art. 32) Sprachlich entschärft: Konflikt sei nicht gegen Juden als Juden gerichtet, sondern gegen das „zionistische Projekt“
Gewalt Dschihad als individuelle Pflicht (Art. 15) Bewaffneter Widerstand als „legitimes Recht“ (Artt. 23, 25)
Muslimbruderschaft Ausdrückliche Zugehörigkeit (Art. 2) Nicht mehr erwähnt
Verhältnis zum älteren Text — Kein Widerruf; die Charta von 1988 bleibt in Kraft

Das Grundsatzpapier ist danach vor allem ein außenpolitisches Dokument: Es räumt die Formulierungen ab, die im westlichen Diskurs nicht vermittelbar sind, und lässt das Ziel unangetastet. Ein Staat, der nach dem eigenen Grundsatzpapier restlos beseitigt werden soll, wird nicht dadurch anerkannt, dass man die Begründung dafür säkular umschreibt.

Organisation, Führung, Herrschaft in Gaza

Die Hamas gliedert sich in einen politischen Apparat, ein karitatives und religiöses Vorfeld und den militärischen Arm der Izz-ad-Din-al-Qassam-Brigaden. Die politische Führung agiert seit Jahren überwiegend aus dem Ausland – vor allem aus Katar und aus der Türkei –, während die militärische Führung in Gaza operiert. Die räumliche Trennung ist für die Bewertung erheblich: Die Entscheidungsträger tragen die Folgen ihrer Entscheidungen nicht selbst.

Herrschaft nach innen

Nach innen regiert die Hamas repressiv. Politische Gegner, Journalisten und Demonstranten wurden verfolgt; seit 2006 fanden keine Wahlen mehr statt. Auch das gehört zur Beschreibung: Die erste Gruppe, die unter der Hamas leidet, ist die palästinensische Bevölkerung in Gaza.

Lage seit dem Gaza-Friedensplan

Im Juli 2026 erklärte die Hamas die Auflösung ihrer Regierung im Gazastreifen, behielt aber Einfluss auf Polizei- und Sicherheitsstrukturen. Der im Friedensplan vorgesehene Übergang auf ein palästinensisches Technokratengremium und die Entwaffnung sind bis heute nicht umgesetzt; über Reihenfolge, Waffenkategorien und Kontrollmechanismen besteht keine Einigung. Wer heute über die Hamas spricht, spricht daher über eine Organisation im Übergang, nicht über eine erledigte.

Finanzierung

Die Hamas ist keine arme Untergrundgruppe. Die Schätzungen zu ihrem Jahreshaushalt bewegen sich zwischen einer und drei Milliarden US-Dollar; für die Zeit des Waffenstillstands wurden zuletzt zwei bis zweieinhalb Milliarden US-Dollar jährlich veranschlagt. Die wichtigsten Quellen:

QuelleGrößenordnungBemerkung
Eigene Steuern und Abgabenrund 480 Mio. US-Dollar jährlichErhebung auf Waren und Grenzübergänge
Iranrund 100 Mio. US-Dollar jährlichdazu Waffen, Ausbildung, Technologie
Katarzeitweise rund 30 Mio. US-Dollar monatlichBarmittel, vor dem Krieg
Investmentportfoliogeschätzt 500 Mio. US-DollarBeteiligungen im Ausland, teils über die Türkei
Hilfsgüterzuletzt rund 16 Mio. US-Dollar wöchentlichBesteuerung und Weiterverkauf entnommener Lieferungen
Onlinespendenbis 10 Mio. US-Dollar monatlich (US-Schätzung)Kryptowährungen, Spendenplattformen

Zur Einordnung: Anschläge von der Größenordnung des 7. Oktober kosten nach Einschätzung der Terrorismusforschung über eine Million US-Dollar. Die Kosten des Terrors sind für eine Organisation dieser Finanzkraft also kein begrenzender Faktor. Der zweite, für Deutschland unmittelbar relevante Punkt betrifft das Spendenvorfeld: Nach den Verfassungsschutzberichten sammeln humanitär auftretende Vereine Mittel, die über Hamas-nahe Strukturen weitergeleitet werden. Wer für Gaza spenden will, sollte deshalb auf etablierte, geprüfte Organisationen zurückgreifen.

Der 7. Oktober 2023

Am Morgen des 7. Oktober 2023 überwanden Kämpfer der Hamas und verbündeter Gruppen die Grenzanlagen zum Gazastreifen und überfielen Kibbuzim, Ortschaften, Armeeposten und ein Musikfestival. Nach der Zählung der Nachrichtenagentur AFP auf Grundlage amtlicher israelischer Angaben wurden 1.219 Menschen getötet und 251 Menschen als Geiseln in den Gazastreifen verschleppt. Unter den Verschleppten waren 35 Minderjährige, darunter zwei Säuglinge.

Der Überfall war kein Zwischenfall und keine Eskalation, sondern eine geplante, arbeitsteilig ausgeführte Operation, deren Verlauf von den Tätern selbst gefilmt und verbreitet wurde. Die Dokumentation sexualisierter Gewalt an diesem Tag und in der Geiselhaft ist inzwischen Gegenstand einer eigenen beweisrechtlichen Aufarbeitung. Für die deutsche Debatte ist entscheidend, dass hier nicht Deutungen gegeneinanderstehen, sondern gesicherte Tatsachen vorliegen – Videoaufnahmen, forensische Befunde, Zeugenaussagen von Überlebenden und freigelassenen Geiseln.

Rechtslage in Deutschland und in der EU

Die folgende Übersicht nennt die Normen, die in der Praxis am häufigsten einschlägig sind. Ob ein konkretes Verhalten strafbar ist, entscheidet stets das Gericht im Einzelfall.

Europäische Union

Die Hamas steht seit 2001 auf der Terrorliste der Europäischen Union; zunächst erfasst wurde der militärische Arm, seit 2003 die Organisation insgesamt. Rechtsgrundlage sind der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP und die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001, die insbesondere das Einfrieren von Geldern und das Bereitstellungsverbot anordnen.

Vereinsrechtliches Betätigungsverbot

Mit Verfügung vom 2. November 2023 hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat der Hamas jede Betätigung im Bundesgebiet verboten; die Verfügung wurde im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Tragender Grund ist, dass sich die Vereinigung gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet (Art. 9 Abs. 2 GG). Zuwiderhandlungen gegen ein solches Verbot sind nach § 20 VereinsG strafbewehrt. Am selben Tag wurde das Netzwerk „Samidoun“ verboten.

Kennzeichen und Parolen

Kennzeichen einer verbotenen Vereinigung fallen unter § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Nach den Hinweisen des Bundesinnenministeriums an die Länder sind erfasst insbesondere Wappen, Fahnen und Logos der Hamas, die Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ sowie – seit der Erweiterung im November 2024 – das auf der Spitze stehende rote Dreieck und Abbildungen von Hamas-Repräsentanten. Maßgeblich bleibt die Verwendung im konkreten Kontext.

Unterstützung und Mitgliedschaft

Mitgliedschaft in und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland sind nach §§ 129a, 129b StGB strafbar. Die Verfolgung setzt für Vereinigungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz voraus (§ 129b Abs. 1 Satz 3 StGB).

Äußerungsdelikte

Wer den Überfall vom 7. Oktober billigt, belohnt oder verherrlicht, kann sich nach § 140 StGB strafbar machen. Aufstachelung zum Hass gegen Juden oder gegen als jüdisch markierte Gruppen sowie Angriffe auf deren Menschenwürde erfüllen unter den dortigen Voraussetzungen § 130 StGB; das öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen erfasst § 130 Abs. 5 StGB. Näheres auf der Seite Strafrecht.

Versammlungen

Beschränkungen und Verbote von Versammlungen setzen eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit voraus – in Bayern nach Art. 15 BayVersG, im Bund nach § 15 VersammlG. Die zu erwartende Verwendung verbotener Kennzeichen oder volksverhetzender Parolen kann eine solche Gefährdung begründen; erforderlich ist stets eine auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose. Ausführlich auf der Seite Versammlungsrecht.

Häufige Einwände – und was sich dazu sagen lässt

„Die Charta von 1988 ist doch längst überholt.“
Sie ist nicht widerrufen. Das Grundsatzpapier von 2017 tritt neben sie und enthält keine Aufhebungsklausel. Unabhängig davon hält auch das Papier von 2017 am Ziel der vollständigen Beseitigung Israels fest (Art. 20). Wer sich auf 2017 beruft, muss diesen Artikel mitlesen.
„Man muss zwischen dem politischen und dem militärischen Flügel unterscheiden.“
Diese Unterscheidung ist organisatorisch nicht belegt. Die Europäische Union hat sie 2003 gerade aufgegeben und die Organisation insgesamt gelistet; das deutsche Betätigungsverbot vom 2. November 2023 differenziert ebenfalls nicht. Auch die Forschung, die die Verflechtung von Wohlfahrt, Politik und Bewaffnung untersucht hat, kommt zu diesem Ergebnis.
„Die Hamas wurde doch demokratisch gewählt.“
Das trifft für die Wahl von 2006 zu. Seither hat die Hamas keine Wahlen mehr abgehalten, den politischen Wettbewerb in Gaza unterbunden und die Macht 2007 gewaltsam gegen die Fatah durchgesetzt. Eine zwanzig Jahre zurückliegende Wahl legitimiert weder die anschließende Alleinherrschaft noch den 7. Oktober.
„Kritik an der Hamas ist Kritik an den Palästinensern.“
Das Gegenteil trifft zu. Die Bevölkerung des Gazastreifens ist die erste Leidtragende der Hamas-Herrschaft: politisch entrechtet, wirtschaftlich ausgeplündert und im Krieg als Schutzschild benutzt. Wer die Hamas kritisiert, kritisiert eine Herrschaft, nicht ein Volk.
„,From the river to the sea‘ ist doch nur ein Freiheitsruf.“
Die Formel benennt ein Gebiet, das den Staat Israel vollständig einschließt. Die Hamas selbst verwendet sie in Art. 20 ihres Grundsatzpapiers von 2017 als Beschreibung des zu „befreienden“ Territoriums. In Deutschland gilt sie als Kennzeichen der verbotenen Vereinigung; ihre Verwendung kann § 86a StGB unterfallen. Die Bewertung im Einzelfall bleibt den Gerichten vorbehalten.

Quellen und weiterführende Literatur

Primärtexte

  1. Gess, Heinz (Hrsg.), Die Charta der Hamas von 1988 und 2017 im Wortlaut – ins Deutsche übersetzt, Kritiknetz – Zeitschrift für Kritische Theorie der Gesellschaft, 2011, Vorwort 2023. Vollständiger deutscher Wortlaut beider Dokumente. Keine philologisch abgesicherte Edition; für Zitate im Rechtskontext gegen den englischen oder arabischen Text prüfen.
  2. Pfahl-Traughber, Armin, Antisemitismus und Antizionismus in der ersten und zweiten Charta der Hamas, Bundeszentrale für politische Bildung, Dossier Islamismus, Stand 8. November 2023. Die beste kurze deutschsprachige Kommentierung beider Texte.

Amtliche Quellen

  1. Bundesministerium des Innern und für Heimat, Vereinsverbote „HAMAS“ und „Samidoun“, Pressemitteilung vom 2. November 2023; Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 2. November 2023.
  2. Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Themenseite HAMAS mit dem Auszug aus dem Verfassungsschutzbericht 2025. Struktur, Ideologie, Anhängerzahlen in Deutschland, Spendenvorfeld.
  3. Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP und Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 nebst den jeweils geltenden Durchführungsverordnungen zur EU-Terrorliste.

Darstellungen

  1. Croitoru, Joseph, Die Hamas. Herrschaft über Gaza, Krieg gegen Israel, C. H. Beck, München 2024. Die aktuelle deutschsprachige Gesamtdarstellung.
  2. Milton-Edwards, Beverley / Farrell, Stephen, HAMAS. The Quest for Power, Polity Press, Cambridge 2024. Englischsprachiges Standardwerk zu Organisation und Fraktionen.
  3. Levitt, Matthew, Hamas. Politics, Charity, and Terrorism in the Service of Jihad, Yale University Press, New Haven 2006. Grundlegend zur Verflechtung von karitativem Vorfeld und militärischem Kern; Stand 2006.
  4. Yaron, Lee, Israel, 7. Oktober. Protokoll eines Anschlags, S. Fischer, Frankfurt am Main 2024.
  5. Bittermann, Klaus / Martini, Tania (Hrsg.), Nach dem 7. Oktober. Essays über das genozidale Massaker und seine Folgen, Edition Tiamat, Berlin 2024.
  6. Küntzel, Matthias, Nazis und der Nahe Osten. Wie der islamische Antisemitismus entstand, Hentrich & Hentrich, Berlin/Leipzig 2019.

Zahlen und Finanzierung

  1. Brinner, Omri, Inside Hamas’ Pocketbook: Financing Terrorism Through Online Financial Platforms, Global Network on Extremism & Technology, 4. September 2024.
  2. Das Geld hinter dem Überleben der Hamas, Audiatur-Online, 4. März 2026.
  3. Thiel, Thomas, „Wir machen es den Terrorunterstützern leicht“ – Interview mit Hans-Jakob Schindler, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 23. Januar 2026 (Nr. 19), S. 13.
  4. Bartal, Yossi, Die Kinder vom 7. Oktober, taz vom 7. Oktober 2024. Aufschlüsselung der verschleppten Minderjährigen.

Stand dieser Seite: 8. September 2026. Alle Angaben wurden zu diesem Zeitpunkt anhand der genannten Quellen überprüft.