Matzpen Mischpati מַצְפֵּן מִשְׁפָּטִי
Versammlung

Versammlungs- und Demonstrationsrecht

Demonstrationsfreiheit, Auflagen, Verbote.

Versammlungsfreiheit – Art. 8 GG

Versammlungen genießen den hohen Schutz des Art. 8 GG. Auflagen oder Verbote sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig, insbesondere bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (vgl. § 15 VersG bzw. die Versammlungs­gesetze der Länder).

Strafbares Verhalten bei Versammlungen

Praktisch relevant ist die Abgrenzung zwischen dem grundrechtlich geschützten Demonstrations­anliegen und strafbarem Verhalten – etwa der Verwendung verbotener Symbole, dem Skandieren volks­verhetzender Parolen oder dem Aufruf zu Gewalt. Solche Handlungen rechtfertigen regelmäßig versammlungs­rechtliche Maßnahmen, bis hin zur Auflösung der Versammlung.

Auflagen können sich beispielsweise auf Streckenführung, Lautstärke, Wortbeiträge und das Mitführen bestimmter Symbole oder Transparente beziehen.

Verbotene Kennzeichen der Hamas. Seit dem Betätigungs­verbot vom 2. November 2023 können Fahnen, Logos, das auf der Spitze stehende rote Dreieck, Abbildungen von Hamas-Repräsentanten und die Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ als Kennzeichen einer verbotenen Vereinigung § 86a StGB unterfallen. Die auf Tatsachen gestützte Prognose, dass solche Kennzeichen verwendet werden, kann Beschränkungen tragen – in Bayern nach Art. 15 BayVersG, im Bund nach § 15 VersG. Hintergrund und Fundstellen: Die Hamas.

Schutz von NS-Gedenkorten – § 15 Abs. 2 VersG

Spezielle Bedeutung hat § 15 Abs. 2 VersG: Versammlungen an Orten, die an die Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnern, können unter erleichterten Voraussetzungen beschränkt oder verboten werden, wenn zu besorgen ist, dass durch sie die Würde der Opfer beeinträchtigt wird. Die Vorschrift ist im Lichte der Versammlungs­freiheit eng auszulegen, hat aber gerade in Bezug auf Holocaust-Gedenkstätten erhebliche praktische Bedeutung.

Gegendemonstrationen

Auch Gegendemonstrationen genießen den Schutz des Art. 8 GG. Versammlungs­behörden haben grundsätzlich beide Versammlungen zu ermöglichen und gegebenenfalls räumlich oder zeitlich zu trennen. Eine Verlagerung oder Beschränkung der ursprünglichen Versammlung allein wegen befürchteter Stör­handlungen Dritter ist – nach dem sogenannten Brokdorf-Beschluss – grundsätzlich unzulässig („Schutz vor, nicht durch Auflagen gegen Gegen­demonstrationen").