Versammlungsfreiheit – Art. 8 GG
Versammlungen genießen den hohen Schutz des Art. 8 GG. Auflagen oder Verbote sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig, insbesondere bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (vgl. § 15 VersG bzw. die Versammlungsgesetze der Länder).
Strafbares Verhalten bei Versammlungen
Praktisch relevant ist die Abgrenzung zwischen dem grundrechtlich geschützten Demonstrationsanliegen und strafbarem Verhalten – etwa der Verwendung verbotener Symbole, dem Skandieren volksverhetzender Parolen oder dem Aufruf zu Gewalt. Solche Handlungen rechtfertigen regelmäßig versammlungsrechtliche Maßnahmen, bis hin zur Auflösung der Versammlung.
Auflagen können sich beispielsweise auf Streckenführung, Lautstärke, Wortbeiträge und das Mitführen bestimmter Symbole oder Transparente beziehen.
Schutz von NS-Gedenkorten – § 15 Abs. 2 VersG
Spezielle Bedeutung hat § 15 Abs. 2 VersG: Versammlungen an Orten, die an die Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnern, können unter erleichterten Voraussetzungen beschränkt oder verboten werden, wenn zu besorgen ist, dass durch sie die Würde der Opfer beeinträchtigt wird. Die Vorschrift ist im Lichte der Versammlungsfreiheit eng auszulegen, hat aber gerade in Bezug auf Holocaust-Gedenkstätten erhebliche praktische Bedeutung.
Gegendemonstrationen
Auch Gegendemonstrationen genießen den Schutz des Art. 8 GG. Versammlungsbehörden haben grundsätzlich beide Versammlungen zu ermöglichen und gegebenenfalls räumlich oder zeitlich zu trennen. Eine Verlagerung oder Beschränkung der ursprünglichen Versammlung allein wegen befürchteter Störhandlungen Dritter ist – nach dem sogenannten Brokdorf-Beschluss – grundsätzlich unzulässig („Schutz vor, nicht durch Auflagen gegen Gegendemonstrationen").